Eine Kündigung bedarf grundsätzlich (immer) der Schriftform – § 623 BGB

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Von Dr. Philipp Brügge
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Eine Kündigung bedarf grundsätzlich (immer) der Schriftform – § 623 BGB

(LAG Hamm, Urteil vom 28.04.2017, 1 Sa 1524/16)

Eine Kündigung bedarf grundsätzlich (immer) der Schriftform – § 623 BGB

Die zwingende Formvorschrift der schriftlichen Kündigung gibt es in Deutschland mittlerweile seit 18 Jahren.

Dennoch wird von Seiten beider Arbeitsvertragsparteien auch heute noch häufig die Kündigung gegenüber dem Vertragspartner mündlich ausgesprochen bzw. eine mündlich ausgesprochene Kündigung von der anderen Seite bloß schriftlich bestätigt. Beides führt aber nicht zu einer wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zuletzt u.a. LAG Hamm, Urt. Vom 28.04.2017 – 1 Sa 1524/16).

Der mündlich Kündigende kann sich insbesondere nachträglich auf die Unwirksamkeit der mündlichen Kündigung berufen, ohne dass ihm wirksam Treuwidrigkeit vorgehalten werden kann. Zudem kann auch die schriftliche Bestätigung der Gegenseite einer solchen mündlich ausgesprochenen Kündigung grundsätzlich nicht in eine wirksame (eigene) Kündigung umgedeutet werden, da einer solchen bloßen Bestätigung keine eigene Willenserklärung zuzurechnen ist.

Die Gefahr besteht also bei Verletzung der Schriftform, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wird sondern mit allen Rechten und Pflichten fortbesteht (auch wenn der erklärte Wille der Beteiligten ein anderer war).

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.