Fristlose Kündigung wegen Online-Krankschreibung ohne Arztkontakt
Was ist passiert?
Ein IT-Consultant meldete sich für fünf Tage krank und reichte seinem Arbeitgeber eine online gekaufte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die optisch dem früheren „gelben Schein“ entsprach. Tatsächlich gab es keinerlei Arztkontakt; die „Feststellung“ beruhte allein auf einem Online-Fragebogen. Der Arbeitgeber zahlte zunächst Entgeltfortzahlung, stellte später Unstimmigkeiten fest und kündigte fristlos. Das LAG Hamm änderte das arbeitsgerichtliche Urteil ab und wies die Kündigungsschutzklage ab; die Revision wurde nicht zugelassen. LAG Hamm (Urteil vom 05.09.2025 – Az. 14 SLa 145/25)
Beweiswert einer Online-AU ohne Arztgespräch
Da die Online-AU „nicht im Wege einer ärztlichen Untersuchung, sondern ohne persönlichen unmittelbaren oder mittelbaren ärztlichen Kontakt“ entstanden war, sprach das LAG keinen tragfähigen Beweiswert zu. Verstärkt wurde der falsche Eindruck eines Arztkontakts durch die Bezeichnung „Fernuntersuchung … nur mittels Fragebogen“ und das äußere Erscheinungsbild im Stil des offiziellen Musters. Folge: Der Beweiswert ist erschüttert; der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit dann konkret und nachvollziehbar substantiieren – was hier nicht gelang.
Täuschung und „wichtiger Grund“
Kern der Entscheidung: Nach dem Urteil habe der Kläger durch die Vorlage der Bescheinigung „bewusst wahrheitswidrig suggeriert, es habe ein Kontakt mit einem Arzt stattgefunden“. Dies verletze die vertragliche Rücksichtnahmepflicht und sei „als ‚an sich‘ wichtiger Grund“ geeignet. Prägnant betont das Gericht: „Ob der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig war … ist … unerheblich.“ Entscheidend ist der Vertrauensbruch durch das Vortäuschen eines ärztlichen Kontakts.
Abmahnung entbehrlich – warum?
Das LAG hielt eine Abmahnung für nicht erforderlich. Bei einer derart „so schweren Pflichtverletzung“, die die Basis für weitere Zusammenarbeit irreparabel entfallen lässt, ist „selbst deren erstmalige Hinnahme“ unzumutbar. Besonders gewichtig: Der Nachweis von Arbeitsunfähigkeit vollzieht sich in einem Bereich, in den der Arbeitgeber „grundsätzlich keinen Einblick hat“ – ein Täuschungsversuch trifft den Kern des Vertrauens.
Frist, „approved“-Vermerk und Urlaubsumbuchung
Auch die im Rechtsstreit streitige Einhaltung der Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB sah das Gericht als gewahrt an. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die kündigungsberechtigte Person positive Kenntnis hatte. Ein Systemvermerk „approved“ beim Upload der AU stelle nur eine Eingangsbestätigung dar und beinhalte keinen Rechtsverzicht. Auch eine spätere Umbuchung des Krankheitszeitraums auf Urlaubstage begründet keinen Verzicht auf Kündigungsgründe; sie betrifft allein die Entgeltabrechnung.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die Möglichkeit, den Beweiswert von Online-Bescheinigungen ohne Arztkontakt zu erschüttern, kritisch nachzuforschen und bei bewusster Irreführung fristlos zu kündigen – auch ohne vorherige Abmahnung.
Achten Sie auf Hinweise im Dokument und aus der Prozesskette (z. B. fehlende eAU, Anbieter-Disclaimer, „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“) und dokumentieren Sie die Kenntniserlangung zur Fristwahrung.
„Telemedizin ja – aber mit echtem Arztkontakt.“
Wer eine ärztlich wirkende AU ohne Arztgespräch einreicht, riskiert eine fristlose Kündigung. Ein solcher Schein erschüttert den Beweiswert; pauschale Symptomangaben genügen dann nicht.
Das Gericht stellt klar: Täuschung über den Arztkontakt wiegt schwerer als die Frage, ob man sich tatsächlich krank fühlte.
Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.