Verbindliche Testangebote! 2 x pro Woche mindestens.

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Von Dr. Philipp Brügge
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Verbindliche Testangebote! 2 x pro Woche mindestens.

Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz neuerlich verschärft.

Nachdem bereits aufgrund der Zweiten Änderungsverordnung zur SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung (verkündet im Bundesanzeiger am 15.04.2021) die Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz (zunächst) bis zum 30.06.2021 verlängert und zudem um betriebliche Testangebote ergänzt wurden, hat der Gesetzgeber die Vorgaben für verbindliche Testangebote nun erweitert.

Anzubieten sind mindestens zwei Tests pro Woche

Mit der Dritten Änderungsverordnung zur SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeiter*innen, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens 2-mal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens 2 Tests pro Woche anzubieten.

Hinzu treten mit der Bestimmung des § 28a des Infektionsschutzgesetzes (InfSchG) weitere Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). Das Inkrafttreten der erweiterten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist zeitgleich zum Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes der Bundesregierung vorgesehen.

Den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus begünstigen, personennahe Dienstleistungen erbringen, betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben (sofern diese einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen), und den Beschäftigten, betriebsbedingt den häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten, hat der Arbeitgeber mindestens zwei Corona-Tests pro Kalenderwoche anzubieten.

Appell zur Wahrnehmung der Testangebote. Aber: Keine Testpflicht für Arbeitnehmer*innen

Wesentlicher Hintergrund der angestrebten Verlängerung und Intensivierung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben ist die Annahme, dass sich gerade in Betrieben eine Vielzahl von Kontakten und damit Übertragungsmöglichkeiten ergeben, wenn die Beschäftigten sich innerhalb der Arbeitsstätte bewegen. Die Beschäftigten sind nach den Erwägungen der erweiterten SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung aufgerufen, die Testangebote vom Arbeitgeber wahrzunehmen. Eine verbindliche Testpflicht beinhaltet die Verordnung indes nicht.

Dokumentation von Testbeschaffung und Testung durch Dritte

Nachweise über die Beschaffung von Tests oder von Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren. Ohnehin ist mit Blick darauf, dass es sich wiederum um einen Teil der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben an die Arbeitgeber handelt, nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt einer bestmöglichen Information der Beschäftigten eine entsprechende Dokumentation empfehlenswert.

Datenschutzrechtliche Vorgaben beachten!

Im Hinblick auf das Vorhalten von Nachweisen bezüglich der Vornahme der Testangebote sowie bezüglich der Durchführung von Test durch Dritte haben Arbeitgeber als datenschutzrechtlich Verantwortliche bei der Führung z.B. von dahingehenden Listen oder Verzeichnissen über die ihren Beschäftigten insoweit gemachten Angebote die datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu beachten. Diese Vorgabe gilt ungeachtet der Form der Verarbeitung.

Datenschutz beachten. Bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten gelten erhöhte Anforderdungen!

Bei der Verarbeitung von ggf. sogar Gesundheitsdaten gelten erhöhte Anforderungen (z.B. Prüfung des Erfordernisses einer Datenschutzfolgenabschätzung, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheitsdaten, z.B. Pseudonymisierung oder Verschlüsselung der Daten, Benennung eines oder einer Datenschutzschutzbeauftragen etc.). Eine entsprechende Verarbeitung bedarf einer Rechtsgrundlage. Fehlt es an einer entsprechenden Regelung, kommt eine Einwilligung des/der Arbeitnehmer*in in Betracht. Hierbei sind die erhöhten Wirksamkeitsanforderungen zu beachten (die Einwilligung nach § 26 Abs. 2 S. 3 BDSG hat stets in schriftlicher oder elektronischer Form zu erfolgen). Arbeitgeber sollten in jedem Fall nicht mehr Daten als unbedingt erforderlich verarbeiten. Zudem sind in jedem Fall die Vorgaben zu Löschfristen zu beachten.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.