Womit können Sie bei einer Abfindung rechnen?
Kein allgemeingültiger Abfindungsrechner
Einen allgemeingültigen Abfindungsrechner gibt es weder im Gesetz noch gibt es von der Rechtsprechung entwickelte Maßstäbe zu einem Abfindungsrechner.
In aller Regel ist eine Abfindungszahlung das Ergebnis von Vergleichsverhandlungen der Parteien bzw. deren Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht.
Die Höhe freiwilliger oder auch ausnahmsweise gerichtlich festgelegter Abfindungen kann äußerst unterschiedlich ausfallen; als Faustregel kann aber von dem Faktor 0,5 bis 1,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr ausgegangen werden.
Abhängig ist dies insbesondere davon, ob eine Kündigung durch den Arbeitgeber besonders gut oder eher schlecht begründet werden kann, aber auch von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien. Ob es sich um eine außerordentliche oder eine ordentliche Kündigung handelt, macht keinen zwingenden Unterschied, kann aber das Verhandlungsergebnis beeinflussen.
Die Abfindung ist wie Arbeitseinkommen zu versteuern, allerdings gemäß §§ 24, 34 Einkommensteuergesetz mit gemildeter Progression (z.B. sog. „Fünftel-Regelung“). Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer Zusammenballung von Einkünften.
Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine vereinbarte oder gerichtlich festgesetzte echte Abfindung nicht an. Die Beitragspflicht darf aber nicht dadurch umgangen werden, dergestalt, dass Lohnansprüche in Abfindungen umdeklariert werden.