Welche Art der Kündigung ist laut Arbeitsrecht zulässig und in welchem Fall anwendbar?
Kündigung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat nicht nur die schriftliche Form sowie die jeweils geltende Frist der Kündigungserklärung einzuhalten, sondern muss in sehr vielen Fällen den allgemeinen oder besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz beachten, z.B. bei Schwangeren, bei anerkannt Schwerbehinderten, bei Mitgliedern des Betriebsrates, bei der Kündigung eines Datenschutz- oder Gefahrgutbeauftragten u.a..
Im Übrigen darf eine Kündigung nicht sittenwidrig sein (§ 138 BGB), keine willkürliche Maßregelung und nicht diskriminierend sein. Sofern im Betrieb ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, muss der Arbeitgeber diesen vor dem Ausspruch der Kündigung anhören (§ 102 BetrVG bzw. § 79 BPersVertrG). In Sonderfällen bedarf es sogar der Zustimmung des Betriebsrates (§ 103 BetrVG).
Kündigung durch Arbeitnehmer
Auch der Arbeitnehmer kann viele Gründe haben, ein Arbeitsverhältnis selbst durch Eigenkündigung zu beenden, unter anderem um möglicherweise bei einem anderen Arbeitgeber „anzuheuern“, zu dann häufig besseren wirtschaftlichen Bedingungen.
Dabei muss der Arbeitnehmer ebenfalls Fristen und Form wahren.
Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitnehmer – in der Regel nach dem Erhalt einschlägiger vorausgegangener Abmahnungen – weiterhin schuldhaft vertragswidrig verhält (beispielsweise wiederholtes Zuspätkommen, Nichtbeachten von Arbeitsanweisungen etc.).
Ein wichtiger Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung wurde in den vergangenen Jahren auch für den Internet-Missbrauch am Arbeitsplatz bejaht. Darunter versteht die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung in der Regel das Internet-Surfen zu privaten Zwecken mithilfe des beruflichen Internet-Zugangs entgegen des ausdrücklichen Verbotes des Arbeitgebers.
Da die verhaltensbedingte Kündigung bei der Agentur für Arbeit regelmäßig eine zwölfwöchige Sperrzeit bei dem Bezug Arbeitslosengeld I auslöst (die Arbeitsagenturen überprüfen üblicherweise nicht, ob die Kündigung tatsächlich rechtens ist), ist sie im Arbeitsgerichtsprozess häufig besonders umstritten. Die verhaltensbedingte Kündigung wird oft als außerordentliche, fristlose Kündigung ausgesprochen (siehe weiter unten). Die verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel den vorhergehenden Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung voraus.
Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 626 BGB). Sie ist zulässig, wenn der Kündigende einen wichtigen Grund für die Kündigung hat, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht, z. B. der Verdacht eines die Kündigung rechtfertigenden erheblichen vertragswidrigen Verhaltens besteht. Meist handelt es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung. Ein solcher Grund für eine fristlose Kündigung kann bestehen nach einer Straftat im Betrieb (z. B. Diebstahl oder Unterschlagung, eventuell auch von geringwertigen Sachen, z. B. Mitnahme und Entwendung von Büromaterial, Briefmarken etc.), bei Arbeitsverweigerung, Körperverletzung oder grober Beleidigung anderer Arbeitnehmer oder Vorgesetzter, bei gravierendem Vertrauensbruch, Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen, nicht per se bei Alkoholabhängigkeit (hier käme gegebenenfalls eine personenbedingte, ordentliche Kündigung wegen dauerhafter Krankheit in Betracht).
Für den Arbeitnehmer kann die Nichtzahlung erheblicher Lohnrückstände ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen.
Die außerordentliche Kündigung muss allerdings zwingend innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Anderenfalls ist die Kündigung unwirksam. Der Grund für die fristlose Kündigung muss im Kündigungsschreiben nicht angegeben werden, der Kündigende muss dem Gekündigten aber auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. Auch bei der außerordentlichen Kündigung ist der Betriebsrat bzw. Personalrat anzuhören.
Betriebsbedingte Kündigung
Der Arbeitgeber kann betriebsbedingt kündigen, wenn er aufgrund seiner Unternehmerentscheidung beschlossen hat, Arbeitsplätze abzubauen oder seinen Betrieb ganz oder teilweise stillzulegen. Dies erfordert regelmäßig eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung, einen Wegfall des betroffenen Arbeitsplatzes und eine vorherige Sozialauswahl unter den vergleichbaren Arbeitnehmern. Durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat eines Unternehmens werden insbesondere in Betrieben der Großindustrie, aber auch im öffentlichen Dienst, betriebsbedingte Kündigungen oft zeitlich ausgeschlossen, zum Teil abhängig von einer Mindestbeschäftigungsdauer der jeweiligen Mitarbeiter.
Verdachtskündigung
Eine Verdachtskündigung ist eine besondere Form der personenbedingten Kündigung im Falle des Verdachtes einer Straftat oder eines erheblichen vertragswidrigen Verhaltens. Sie kann außerordentlich oder ordentlich erfolgen.
Sie ist, so das Bundesarbeitsgericht (BAG), dann zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsache gründen, die als Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.
Der Arbeitgeber muss vor dem Ausspruch der Verdachtskündigung alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um den Sachverhalt aufzuklären, insbesondere muss er dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben haben, Stellung zu den Vorwürfen/zu dem Verdacht zu nehmen. Stellt sich während der Laufzeit der Kündigungsfrist die Unschuld des gekündigten Arbeitnehmers heraus, so hat er Anspruch auf Wiedereinstellung.
Personenbedingte Kündigung
Personenbedingte Gründe für eine Kündigung liegen in der Person des Arbeitnehmers, sie sind im Allgemeinen von ihm nicht steuerbar. Im Gegensatz zur verhaltensbedingten Kündigung ist deshalb eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich.
Beispiele für eine personenbedingte Kündigung sind lang andauernde Krankheit, häufige Kurzerkrankungen, der Entzug des Führerscheins bei Kraftfahrern, der Verlust der Arbeitserlaubnis bei Ausländern.
Ob diese Arten von Gründen eine bestimmte Kündigung rechtfertigen, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere von einer Interessenabwägung im Einzelfall ab.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah zum Beispiel die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe als grundsätzlich geeignet an, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Haben aber die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden vom Arbeitnehmer begangenen Straftaten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis, kommt regelmäßig nur eine personenbedingte Kündigung (und nicht eine verhaltensbedingte Kündigung) in Betracht.
Das aktive Eintreten für eine verfassungsfeindliche Partei oder deren Jugendorganisation kann die personenbedingte Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Partei (bisher) nicht durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist.