Informationen zu Verbotszeitraum, Karenzentschädigung, Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots und mehr
Der Begriff des Wettbewerbsverbotes spielt heute in der arbeitsrechtlichen Praxis eine große Rolle. Dabei wird unterschieden zwischen einem Wettbewerbsverbot nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und während des Arbeitsverhältnisses.
Während des Arbeitsverhältnisses unterliegt jeder Arbeitnehmer einem Wettbewerbsverbot. Dieses ergibt sich zum einen aus dem in § 60 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelten gesetzlichen Wettbewerbsverbot für Handelsgehilfen, welches nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auch auf alle Arbeitnehmer anzuwenden ist. Das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses ergibt sich zum anderen aus der arbeitsvertraglichen Loyalitäts- bzw. Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Geltung des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer somit nach dem bestehenden Wettbewerbsverbot keine Konkurrenztätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber aufnehmen. Andere Tätigkeiten für weitere Arbeitgeber sind dem Arbeitnehmer somit – soweit er keine ausdrückliche Nebentätigkeitsgenehmigung benötigt – grundsätzlich erlaubt. Das vertragliche Wettbe-werbsverbot soll den Arbeitgeber davor schützen, dass sein Arbeitnehmer für einen Wettbewerber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses tätig wird. Soweit der Arbeitnehmer gegen ein solches vertragliches Wettbewerbsverbot verstößt, gibt er dem Arbeitgeber damit regelmäßig einen Grund, das Arbeitsverhältnis zumindest verhaltensbedingt fristgerecht, häufig aber auch außerordentlich fristlos zu kündigen. Gegebenenfalls muss einer solchen Kündigung bei einem einmaligen Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot noch eine Abmahnung des Arbeitgebers vorausgehen. Verstößt der Arbeitnehmer gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot, kann dies Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers auslösen. Der Arbeitgeber ist dabei darlegungs- und beweispflichtig, dass infolge des Verstoßes gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot ihm ein Schaden entstanden ist. Schadensersatzansprüche aufgrund eines vertraglichen Wettbewerbsverstoßes verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Arbeitgeber von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat. Im Ergebnis zieht also ein vertraglicher Wettbewerbsverstoß des Arbeitnehmers erhebliche negativen Rechtsfolgen nach sich, so dass vor dem Verstoß gegen ein solches vertragliches Wettbewerbsverbot ausdrücklich zu warnen ist.
Von dem vertraglichen Wettbewerbsverbot zu unterscheiden ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, welches den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt. Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterliegt strikten Vorschriften und Grenzen. Es muss schriftlich zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Desweiteren darf das Wettbewerbsverbot nicht für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen werden. Räumlich kann das Wettbewerbsverbot für einen bestimmten Bezirk oder gegebenenfalls je nach Branche und Tätigkeitsverantwortung auch für die gesamte Bundesrepublik Deutschland vereinbart werden. Eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes ist außerdem, mit eine sogenannte Karenzentschädigung vertraglich vereinbart wird. Diese Entschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss der Höhe nach mindestens die Hälfte des von dem Arbeitnehmer selbst bezogenen Gehaltes pro Jahr des Wettbewerbsverbotes betragen. Soweit eine solche Entschädigung nicht oder in nicht ausreichender Höhe vereinbart worden ist, wird das nachvertragliche Wettbewerbsverbot dann unverbindlich, dass heißt nichtig.
Sollten Sie zu einem in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung hierzu enthaltenden Wettbewerbsverbot – sei es ein vertragliches Wettbewerbsverbot oder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot – Fragen haben, stehen wir jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung. Im Rahmen der Prüfung eines solchen Wettbewerbsverbotes können wir Ihnen sodann verbindliche Rechtsauskunft über die Wirksamkeit oder Nichtigkeit des Wettbewerbsverbotes sowie die daraus sich im Zweifel ergebenden Rechtsfolgen erteilen.