Die Befristung eines Arbeitsvertrages muss immer mit dem vollen Namen des Zeichnungsberechtigten unterschrieben werden, ein sogenanntes Handzeichen bzw. eine schlichte Paraphe reichen hierfür nicht aus! In dem vom BAG beurteilten Fall hatte ein Arbeitnehmer eine Befristung seines Arbeitsverhältnisses für unwirksam erachtet, da der befristete Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber nur mit den Buchstaben/Namenskürzeln „Ba“ und „Ei“ […]