Befristung des Arbeitsvertrages: Unterzeichnung stets mit vollem Namen des Zeichnungsberechtigten!

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Von Dr. Rainald Commandeur
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Befristung des Arbeitsvertrages: Unterzeichnung stets mit vollem Namen des Zeichnungsberechtigten!

Die Befristung eines Arbeitsvertrages muss immer mit dem vollen Namen des Zeichnungsberechtigten unterschrieben werden, ein sogenanntes Handzeichen bzw. eine schlichte Paraphe reichen hierfür nicht aus!

In dem vom BAG beurteilten Fall hatte ein Arbeitnehmer eine Befristung seines Arbeitsverhältnisses für unwirksam erachtet, da der befristete Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber nur mit den Buchstaben/Namenskürzeln „Ba“ und „Ei“ paraphiert war. Ein vollständiges unterzeichnetes Vertragsexemplar war bei dem Arbeitgeber nicht vorhanden. Der Arbeitgeber gab an, das von beiden Seiten unterzeichnete Exemplar des Vertrages sei dem Arbeitnehmer ausgehändigt worden, was dieser aber bestritt. Die Beweislast aber für die Frage, ob eine Befristung wirksam vereinbart worden ist, trägt die Seite, die sich darauf beruft, in der Regel also der Arbeitgeber.

Problematisch für den Arbeitgeber war hier, dass das Schriftformerfordernis (§ 126 BGB) nicht eingehalten ist, wenn eine Unterzeichnung nicht mit vollem (Familien-)Namen erfolgt, sondern nur mit einem Namenskürzel (sogenannte Paraphe). Da der Arbeitgeber kein von seiner Seite mit vollständiger Unterschrift unterzeichnetes Vertragsexemplar vorlegen konnte und der Arbeitnehmer bestritt, ein solches erhalten zu haben, konnteder Arbeitgeber die Einhaltung der Schriftform nicht beweisen, mit dem Ergebnis, dass hier ein unbefristeter Vertrag vorliegt mit entsprechendem Kündigungsschutz, Abfindungsansprüchen etc. zu lasten des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 20.08.2014 – Az.: 7 AZR 924/12).

Arbeitsverträge sollten schriftlich abgefasst werden

Arbeitsverträge sollten, gleichgültig ob befristet oder unbefristet, grundsätzlich schriftlich abgefasst werden. Bei Befristungen ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben; wird diese nicht eingehalten (oder kann dies nicht bewiesen werden), entsteht zu Lasten des Arbeitgebers ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Die Entscheidung des BAG zeigt, dass befristete Arbeitsverträge immer in zwei Exemplaren ausgefertigt und von beiden Parteien auf beiden Exemplaren vollständig – unter Ausschreibung des Namens – unterschrieben werden sollte. Der Arbeitgeber sollte sich auch die Übergabe des von beiden Seiten unterschriebenen Exemplars vom Arbeitnehmer quittieren lassen oder dies zumindest anderweitig dokumentieren, zum Beispiel durch Einschreiben mit Rückschein bei Übersendung per Post.

Dr. Rainald Commandeur

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner.