#Hinweisgeberschutz. Gesetz kommt!
Bundestag nimmt Beschlussempfehlung zum Hinweisgeberschutzgesetz an
Der Bundestag hat die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (Drucksache 20/6700) in seiner Sitzung am 10.05.2023 angenommen. Auch der Bundesrat dürfte der entsprechenden Gesetzesfassung in seiner Sitzung am 11.05.2023 zustimmen.
Hinweisgeberschutzgesetz kommt.
Das Gesetz mit dem sperrigen Namen „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (kurz Hinweisgeberschutzgesetz, HinSchG) wird damit voraussichtlich Mitte Juni 2023 in Kraft treten. Das HinSchG dient der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie.
Zentrale Vorgabe: Interne Meldestelle für Unternehmen!
Das HinSchG verpflichtet Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden, eine interne Meldestelle einzurichten, über die auf Verstöße gegen bestimmte Rechtsvorschriften hingewiesen werden kann.
Hinweise sollen bevorzugt an die interne Meldestelle gegeben werden.
Die zuvor noch sehr kontrovers diskutierte und im bisher vorliegenden Gesetzesentwurf (Drucksache 20/3442) enthaltene Vorgabe, wonach „interne und externe Meldestellen“ oder unter bestimmten Umständen sogar „das Zugänglichmachen von Informationen gegenüber der Öffentlichkeit“ als gleichrangig waren, ist damit vom Tisch.
Beruflicher Kontext – Erforderlicher Bezug von Informationen zum Arbeitgeber
Nach der gesetzlichen Vorgabe sollten Informationen über Verstöße nur in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, wenn sie sich auf den Arbeitgeber beziehen.
Möglichkeit der Verarbeitung anonymer Hinweise
Grundsätzlich soll das Gesetz den Umgang mit Meldungen zu Korruption und anderen Missständen in Unternehmen und Behörden regeln. Die internen Meldestellen sollen daher auch anonyme Hinweise verarbeiten können. Die ursprünglich vorgesehene Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, ist nicht mehr Inhalt des Gesetzentwurfs.
Schutz vor Benachteiligung – Maßregelungsverbot
Personen, die Meldungen abgegeben, dürfen als Reaktion hierauf nicht beachteiligt werden. Dieser Schutz wird durch eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Hinweisgebenden verstärkt. Erforderlich ist, dass sich die hinweisgebende Person auf diese Beweislastumkehr beruft. Eine Berücksichtigung von Amts wegen in einem Prozessverfahren ist nicht mehr vorgesehen.
Verstöße sind bußgeldbewehrt!
Verstöße gegen das HinSchG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern geahndet werden können. Der Höchstbetrag des Bußgeldes wurde von ursprünglich EUR 100.000,00 auf nunmehr EUR 50.000,00 herabgesetzt.
Handlungsbedarf für Unternehmen: interne Meldestelle einrichten
Für Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitenden besteht absehbar dringender Handlungsbedarf. Sie müssen umgehend – Unternehmen mit mehr als 249 Arbeitnehmern sogar bis spätestens Mitte Juni 2023 – interne Meldestellen einrichten, über die ihre Mitarbeitenden – gegebenenfalls auch anonym – Verstöße melden können.
Compliance ist Unternehmensschutz
Für die Unternehmensführung besteht ein ureigenes Interesse, von möglichen Verstößen und Fehlverhalten Kenntnis zu erlangen, um die erforderlichen Maßnahmen ergreifen zu können, dahingehende etwaige Gesetzesverstöße abzustellen.
Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.