Pläne der Ampel-Koalition zum Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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Von Dr. Philipp Brügge
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Pläne der Ampel-Koalition zum Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Gesetzentwurf sieht Grundlage für Verlängerung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vor. Kommt die 3-G-Regelung am Arbeitsplatz?

Der Deutsche Bundestag kann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil

  1. die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder
  2. eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet.

Diese Befugnis des Bundestages ist in § 5 Abs. 1 Satz1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt.

Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt als aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht binnen bestimmter Fristen nach der Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite das Fortbestehen erneut feststellt. Feststellung und Aufhebung sind jeweils im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen, § 5 Abs. 1 IfSG.

Mit Ablauf des 25.11.2021 gilt die „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ als aufgehoben, weil der Bundestag keinen erneuten Beschluss über deren Fortgeltung mehr getroffen hat bzw. absehbar auch nicht mehr treffen wird.

Nach der Aufhebung der vom Bundestag festgestellten „Epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wäre es nach bisheriger Rechtslage nicht mehr möglich gewesen, von den in § 28a Abs. 1 IfSG genannten Schutzmaßnahmen Gebrauch zu machen. Um weiterhin notwendige Infektionsschutzmaßnahmen bis zu einer grundsätzlichen Überarbeitung des IfSG rechtssicher zu machen, benötigen Maßnahmen zur zielgerichteten Bekämpfung der andauernden Pandemie eine neue Rechtsgrundlage.

„Ampel-Koalition“ legt Gesetzentwurf vor, der es ermöglichen soll, weiterhin Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu ergreifen.

Der angedachte Maßnahmenkatalog soll es auch nach dem Auslaufen der epidemischen Notlage nationaler Tragweite möglich machen, je nach Entwicklung der Pandemie mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen reagieren zu können.

Angedacht: Neuer bundeseinheitlicher Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz

Durch die Einfügung eines bundeseinheitlich anwendbaren Kataloges möglicher Schutzmaßnahmen in § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG soll es ermöglicht werden, je nach Entwicklung der aktuellen Lage erforderliche Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.

Der Maßnahmenkatalog sieht u.a. explizit Abstandsgebote, Maskenpflicht, 3-G-Regelungen für öffentliche Räume, die Verpflichtung zu Hygienekonzepten und die Sammlung und Verarbeitung der Personendaten von Gästen vor. Schulschließungen und andere Lockdown-Maßnahmen sind nicht mehr vorgesehen (Quelle: Tagesschau.de 08.11.2021).

Eine 3-G-Regelung am Arbeitsplatz, wonach Beschäftigte am Arbeitsplatz grundsätzlich geimpft, genesen oder auf Corona getestet sein müssen, oder eine Berechtigung für Arbeitgeber, den Impfstatus der Beschäftigten abzufragen, ist im Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Nch Presseberichten, die sich auf Informationen aus Koalitionskreisen stützen sei jedoch geplant, im Rahmen der Beratungen im Bundestag die sog. 3-G-Regelung für Beschäftigte am Arbeitsplatz auf den Weg zu bringen (Quelle: Tagesschau.de 08.11.2021).

Vereinfachter Zugang zu sozialen Sicherungssystemen verlängert bis zum 31.03.2022 angedacht.

Damit solle „sichergestellt werden, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten“, heißt es in dem Entwurf (Quelle: Haufe Online Redaktion 09.11.2021).

Die bereits für das Jahr 2021 getroffenen Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld sollen ebenfalls „in das Jahr 2022 hinein verlängert“ werden (Quelle: Haufe Online Redaktion 09.11.2021).

Entschädigungsregelung soll bis 19.03.2022 verlängert werden.

Auch die Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1a IfSG soll nach dem eingebrachten Entwurf nach der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis zum 19.03.2022 verlängert werden.

Verlängerung der Vorgaben zum Betrieblichen Infektionsschutz

Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Ergänzung des § 18 Abs. 3 ArbSchG und der Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sollen auch die Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz für einen Übergangszeitraum von drei Monaten befristet fortgeführt werden.

Maßnahmen zur Förderung der Impfbereitschaft

Um das Risiko einer Infektion im Betrieb zu senken, sollen Betriebe dazu beitragen, den Anteil der geimpften Beschäftigten zu erhöhen. Zu diesem Zweck wird für die Arbeitgeber eine Impfunterstützungspflicht beibehalten, durch die Schutzimpfungen der bei ihnen Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen während der Arbeitszeit ermöglicht werden.

Der Gesetzentwurf soll am 11.11.2021 in erster Lesung im Bundestag beraten werden.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.