Elektronische Signatur für Befristung unzureichend.

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Von Dr. Philipp Brügge
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Elektronische Signatur für Befristung unzureichend.

Für den wirksamen Abschluss befristeter Arbeitsverträge gilt das Erfordernis der Schriftform.

Gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden, § 126 Abs. 1 BGB. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet, § 126 Abs. 2 BGB.

„Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“

Ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag genügt den Formvorschriften nach § 14 TzBfG für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht. Der Arbeitsvertrag gilt in diesem Fall als auf unbestimmte Zeit geschlossen (ArbG Berlin Urteil vom 28.09.2021 – 36 Ca 15296/20)

Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin Nr. 43/21 vom 26.10.2021

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur.

§ 126 a BGB sieht den Fall vor, dass eine gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden soll. In einem solchen Fall muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§126 a Abs. 1 BGB). Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren (§126 a Abs. 2 BGB).

Das Arbeitsgericht Berlin wies darauf hin, dass für eine qualifizierte elektronische Signatur die Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich ist. Eine solche Zertifizierung hat durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur zu erfolgen.

Nach den der Pressemitteilung zu entnehmenden Informationen bot das verwendete System in dem entschiedenen Fall eine solche Zertifizierung nicht. Die Signatur wurde daher – ungeachtet der Frage, ob eine elektronische Signatur für eine wirksame Befristungsabrede ausreicht – schon als nicht gesetzeskonform i.S.d. § 126 a BGB bewertet.
Die Arbeitsrichter kommen zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam ist; der Arbeitsvertrag gilt gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Arbeitgeber sind gut beraten, auch in Zeiten vermehrter digitaler Kommunikation auf die Einhaltung des gesetzlichen Schriftformerfordernisses zu achten.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.