Elektronische Signatur für Befristung unzureichend.
Dr. Philipp Brügge
Für den wirksamen Abschluss befristeter Arbeitsverträge gilt das Erfordernis der Schriftform. Gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden, § 126 […]