Elektronische Signatur für Befristung unzureichend.

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Für den wirksamen Abschluss befristeter Arbeitsverträge gilt das Erfordernis der Schriftform. Gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden, § 126 […]

(LAG Hamm, Urteil vom 28.04.2017, 1 Sa 1524/16)

(BAG, Urteil vom 10.05.2016 – 9 AZR 145/15)