Die Inanspruchnahme von Elternzeit bedarf einer strengen Schriftform

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Von Dr. Philipp Brügge
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Die Inanspruchnahme von Elternzeit bedarf einer strengen Schriftform

(BAG, Urteil vom 10.05.2016 – 9 AZR 145/15)

Die Inanspruchnahme von Elternzeit bedarf einer strengen Schriftform

Wer Elternzeit in Anspruch nehmen will, muss bestimmte Vorgaben beachten. So bestimmt § 16 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), dass die Inanspruchnahme von Elterngeld für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich von dem Arbeitgeber verlangt werden muss.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in der aktuellen Entscheidung noch einmal darauf hingewiesen, dass eine solche Inanspruchnahme von Elternzeit, durch die das Arbeitsverhältnis während des Zeitraums der Elternzeit zum Ruhen gebracht wird, zwar nicht der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, diesem aber nachweislich zugegangen sein muss.

Um dies zu gewährleisten, erfordert das Arbeitszeitverlangen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die strenge Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB. Das Verlangen muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notarieller beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Insbesondere reicht ein Telefax oder E-Mail zur Wahrung der vorgeschriebenen strengen Schriftform nicht aus und führt vielmehr zur Nichtigkeit des Elternzeitverlangens.

Nur in sehr seltenen Fällen kann dann zu Gunsten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers noch argumentiert werden, dass der Arbeitgeber sich aufgrund der Besonderheiten ei-nes konkreten Einzelfalles treuwidrig verhält, wenn er auf das strenge Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 BEEG beruft.

Insofern ist bei der Inanspruchnahme von Elternzeit in jedem Fall zu beachten:

Das Elternzeitverlangen muss mit der Namensunterschrift der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers eigenhändig versehen sein und dem Arbeitgeber per Post (Einwurf-Einschreiben oder Boten/Kurier) nachweisbar zugehen.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.