Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021 stehen fest
Mit den Rechengrößen der Sozialversicherung werden nach dem Sozialversicherungsrecht jährlich Wertgrenzen festgesetzt, welche maßgeblich für die Beitragsbemessung sowie Leistungen in der Sozialversicherung sind.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß angepasst.
Bezugsgröße für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung
Die entsprechenden Rechen- bzw. Bezugsgrößen haben Auswirkungen auf die Bemessung der Beiträge und Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung, und der Unfallversicherung.
Namentlich umfassen die Sozialversicherungsrechengrößen die folgenden Rechen- bzw. Bezugsgrößen:
- Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung (allgemeine und knappschaftliche Rentenversicherung) sowie vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
- Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung
- Versicherungspflichtgrenzen / Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung
- Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
- sowie die Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets.
Das Bundeskabinett hat die neue Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2021 am 14.10.2020 beschlossen. Ein Überblick über die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2021 ist über die Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht.
Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.