Arbeitsweg bei Ausgangssperre wegen Corona

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Von Dr. Philipp Brügge
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Arbeitsweg bei Ausgangssperre wegen Corona

(Vorläufige) Ausgangsbeschränkungen anlässlich der Corona-Pandemie

In Anbetracht weiter steigender Infektionszahlen beim Corona-Virus (COVID 19) verhängen einzelne Bundesländer nunmehr weitere einschneidendere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Als erstes Bundesland hat nunmehr Bayern die bereits in den vergangenen Tagen als weiteres Mittel in Erwägung gezogene Ausgangssperre (Ausgangsbeschränkung) angeordnet. Auch weitere Bundesländer haben die Einschränkungen im Alltag verschärft.

Ausgangsbeschränkung als ultima-ratio

Zur Begründung der drastischen Maßnahmen verweist die Bayerische Staatsregierung auf den (derzeit unverändert) starken Anstieg und bislang weitgehend ungebremsten Verlauf von Neuinfektionen. Es wird angeführt, dass die bisher getroffenen milderen Mittel (u.a. Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen) nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt hätten. Darüber hinaus seine unverändert größere Ansammlungen von Personen an öffentlichen Plätzen zu beobachten. Entsprechend seien als ultima ratio Ausgangsbeschränkungen zwingend geboten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handele sich insoweit um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit.

Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen in der Allgemeinverfügung aufgelistet sind. Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen.

Vorläufige Ausgangsbeschränkung im Einzelnen

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat heute auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mittels Allgemeinverfügung eine Anordnung getroffen, nach der die Bürgerinnen und Bürger angehalten sind, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten (Text der Vorläufigen Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020).

Zudem wurden Untersagungen gastronomischer Betriebe und Einschränkungen bezüglich des Besuchs bestimmter Einrichtungen (u.a. von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 SGB XI, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX sowie Altenheimen und Seniorenresidenzen) verfügt.

Erfordernis bei Verlassen der eigenen Wohnung: Bestehen eines Triftigen Grundes

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

Triftige Gründe: u.a. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten bleibt gestattet

Als Triftige Gründe werden in der Vorläufigen Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020 insbesondere genannt:

  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
  • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versor-gungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt)
  • der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
  • Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie (relevant für Bayern) die Abgabe von Briefwahlunterlagen)
  • der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen)
    die Wahrnehmung des Sorgerechts imjeweiligen privaten Bereich
    die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen imengsten Familienkreis
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren

Bei Kontrolle: Pflicht zur Glaubhaftmachung des triftigen Grundes

Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren.

Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den/die Betroffene/n glaubhaft zu machen. Ein Verstoß gegen die Allgemeinverfügung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Arbeitgeber sollten ihren Mitarbeiter/innen Bescheinigung für den Weg von und zur Arbeit ausstellen

Es ist im Falle einer Ausgangssperre ist durchaus damit zu rechnen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf dem Weg von und zur Arbeit kontrolliert werden. Für diesen Fall sollten diese bestmöglich eine entsprechende Bescheinigung ihres jeweiligen Arbeitgebers vorweisen können, aus der sich ergibt, dass die Anwesenheit des/der Arbeitnehmers/in zur Aufrechterhaltung des Betriebes des Arbeitgebers und damit zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit das Verlassen der eigenen Wohnung und der Hin- und Rückweg zur Arbeit erforderlich ist.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen empfiehlt es sich deshalb, künftig eine Arbeitgeberbescheinigung auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz mitzuführen.

Selbstständigen, die sich zum Zwecke der Durchführung von Kundenbesuchen oder sonstigen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Außeneinsätzen befinden oder diese zur Durchführung anstreben, ist zu empfehlen, auf dem Arbeitsweg bzw. dem Weg zu Kunden möglichst einen schriftlichen Nachweis über die Durchführung des jeweiligen berusbedingten Besuches bzw. Außeneinsatzes (z.B. schriftlicher Auftrag bzw. Auftragsbestätigung) und eine Kopie der Gewerbeanmeldung mitzuführen.

Auch andere Dokumente, mit denen sich die betriebliche Notwendigkeit der Fahrt belegen lässt, können bei etwaigen Kontrollen zur Glaubhaftmachung des Vorhandenseins eines triftigen Grundes für das Verlassen der eigenen Wohnung bzw. zum Nachweis der Ausübung der beruflichen Tätigkeit hilfreich sein.

Muster einer Arbeitgeberbescheinigung für Arbeitnehmer/innen zur Vorlage bei Kontrollen im Falle einer Ausgangssperre zum Nachweis eines triftigen Grundes

Ein mögliches Muster einer Arbeitgeberbescheinigung für Arbeitnehmer/innen zur Vorlage bei Kontrollen im Falle einer Ausgangssperre zum Nachweis eines triftigen Grundes für das Verlassen der Wohnung, ist nachstehend zum Download zur Verfügung gestellt:

Die entsprechende Bescheinigung sollten Arbeitgeber auf dem regulären Geschäfts- bzw. Korrespondenzbriefbogen ihrer Unternehmung erstellen und den Mitarbeitern unterschrieben und gestempelt aushändigen, verbunden mit der Bitte, dieses zusammen mit dem Personalausweis auf dem Hin- und Rückweg von und zur Arbeitsstätte mit sich zu führen.

Bitte beachten Sie, dass das vorstehende Muster lediglich eine mögliche Formulierungsgrundlage für die Erstellung einer möglichen Bescheinigung darstellt. Insbesondere die Systemrelevanz bzw. Notwendigkeit der Anwesenheit des/der Arbeitnehmers/in im Betrieb und damit der triftige Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung im Rahmen einer Ausgangssperre sind gegenüber den kontrollierenden Ordnungsbehörden auf Anforderung glaubhaft zu machen.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.