Crowdworking – Vereinbarung zwischen Plattformbetreiber und Crowdworker kann Arbeitsvertrag sein

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Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitnehmereigenschaft von Crowdworkern Crowdsourcing bezeichnet die Auslagerung von Teil- bzw. Kleinstaufträgen (sog. Mikrojobs) eines Unternehmens an eine Gruppe freiwilliger Nutzerinnen – die sog. Crowdworker. Die Bezeichnung ist an den Begriff des Outsourcings angelehnt, welcher die Auslagerung von Aufgaben und Wertschöpfungsaktivitäten eines Unternehmens auf Dritte zum Gegenstand hat. Meist erfolgt die Vermittlung […]