![Bild zu Crowdworking – Vereinbarung zwischen Plattformbetreiber und Crowdworker kann Arbeitsvertrag sein](https://mcb-legal.de/wp-content/uploads/2020/02/Gesellschaftsrecht.jpg)
Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitnehmereigenschaft von Crowdworkern Crowdsourcing bezeichnet die Auslagerung von Teil- bzw. Kleinstaufträgen (sog. Mikrojobs) eines Unternehmens an eine Gruppe freiwilliger Nutzerinnen – die sog. Crowdworker. Die Bezeichnung ist an den Begriff des Outsourcings angelehnt, welcher die Auslagerung von Aufgaben und Wertschöpfungsaktivitäten eines Unternehmens auf Dritte zum Gegenstand hat. Meist erfolgt die Vermittlung […]