Die Unternehmensnachfolge im Erbrecht

Eine nicht ausreichend geplante und nicht wohl durchdachte Unternehmensnachfolge birgt erhebliche Risiken, sowohl für das Unternehmen als auch für die Familie.

Zu prüfen ist, ob sich durch lebzeitige Verfügungen (z.B. durch Schenkungen, Schenkung auf den Todesfall, gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelungen etc.) Pflichtteilsansprüche oder Steuern verringern oder verhindern lassen.

Planung, Prüfung und Abstimmung – erforderlichenfalls Anpassung

Gerade bei der Planung der Unternehmensnachfolge ist eine intensive Prüfung und Abstimmung sowie unter Umständen die Anpassung der Gesellschaftsverträge mit der letztwilligen Verfügung zwingend erforderlich!

Die Gestaltung der Unternehmensnachfolge erfordert eine umfassende individuelle Beratung, unter Einbezug der jeweiligen Erb- und Pflichtteilsrechte, der Gesellschaftsverträge, der gesetzlichen Vorgaben, der steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen und der familienrechtlichen Situation.

Für die meisten Unternehmer wird der Erhalt und die Fortführung des Unternehmens Priorität haben. An diesen Unternehmen hängen nicht nur Arbeitsplätze, sondern das Unternehmen dient häufig auch der Versorgung der Familie. Allein in Hamburg gibt es eine Vielzahl von Familienunternehmen jedweder Rechtsform, die diesen Voraussetzungen gerecht werden müssen.

Vorrangig muss sich der Unternehmer daher frühzeitig Fragen nach der Auswahl eines geeigneten, unter Umständen familienfremden Nachfolgers, dessen Qualifikation und dessen Fortführungswillen stellen.

Zu berücksichtigen und zu bedenken sind auch Problemstellungen auf der steuerlichen Seite sowie etwaiger Liquiditätsabflüsse, die zum Beispiel durch Abfindungen oder Zahlung von Pflichtteilsansprüchen entstehen können.

Die Gesellschaftsverträge müssen zwingend überprüft und mit den begehrten Änderungen hinsichtlich der Nachfolger und der testamentarischen oder lebzeitigen Wünschen abgeglichen und ggf. angepasst werden.

Die Nachfolgeplanung sollte daher Anlass sein die Rechtsform des Unternehmens, den Gesellschaftsvertrag, die Struktur des Unternehmens auf Deckungsgleichheit mit dem „letzten Willen“ gründlichst zu überprüfen.

Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Sieht ein Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) keine Regelungen für den Tod eines Gesellschafters vor oder wurde kein Gesellschaftsvertrag geschlossen, kommt die gesetzliche Regelung des § 727 BGB zum Zuge, nach welcher die Gesellschaft mit dem Tod des Gesellschafters aufgelöst wird.

Gesellschafter einer OHG und Komplementäre (KG)

Stirbt ein Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der persönliche haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), auch Komplementär genannt, hat dies nach dem Gesetz nicht mehr die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, sondern das Ausscheiden des Verstorbenen und die Anwachsung seines Gesellschaftsanteil an die überlebenden Gesellschafter. Den Erben verbleibt lediglich ein Abfindungsanspruch.

Kommanditisten (KG)

Anders wiederum verhält es sich beim Tod eines Kommanditisten, also des nicht persönlich haftenden Gesellschafters einer KG. Dessen Tod führt nicht zum Ausscheiden aus der KG, sondern dazu, dass der Kommanditanteil auf die Erben übergeht, aber nicht zur gesamten Hand, sondern aufgeteilt nach den jeweiligen Erbquoten (sog. Sondernachfolge).

Gesellschafter einer GmbH

Beim Tod eines Gesellschafters einer GmbH sind dessen Geschäftsanteile immer vererblich und fallen beim Tod des Erblassers und bei Vorhandensein mehrerer Erben in das sog. Gesamthandsvermögen der Miterbengemeinschaft.

Die Miterben können vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Verwaltung nur gemeinschaftlich ausüben.

Gesellschaftsvertrag (Satzung)

Die vom Gesetzgeber für den Tod eines Gesellschafters vorgesehenen Rechtsfolgen decken sich häufig nicht mit den tatsächlichen Wünschen des Erblassers und der Gesellschaft. Abhilfe können die Gesellschafter durch rechtzeitige Anpassung /Änderung der Gesellschaftsverträge schaffen und so die Unternehmensnachfolge rechtsgeschäftlich gezielt steuern.

Einklang von letztwilliger Verfügung und Gesellschaftsvertrag

Dabei ist in jedem Fall zwingend darauf zu achten, dass Regelungen in Testamenten oder anderen letztwilligen Verfügungen mit dem Gesellschaftsvertrag in Einklang stehen. Sofern dieser Grundsatz des Abgleichs von Gesellschaftsvertrag und letztwilliger Verfügung nicht beachtet wird, kann es zu der Situation kommen, dass die eingesetzten und eigentlich gewünschten Erben nicht in die Gesellschaftserstellung einrücken können.

Gesetzliche Erbfolge

Es gilt stets zu beachten – und es gibt auch einige Hamburger Unternehmer, die dies nicht wissen oder ausblenden -, dass bei einem Fehlen von letztwilligen Verfügungen (wie einem Testament oder eines Erbvertrages) die gesetzliche Erbfolge greift, die häufig nicht gewollt und meistens ungeeignet ist, um ein Unternehmen fortzuführen.

Existiert keine letztwillige Verfügung werden vorrangig Ehegatten und Kinder gesetzliche Erben. Die Erbquoten sind im wesentlichen abhängig vom Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft), der Anzahl der Kinder und dem Verwandtschaftsgrad. Ferner wird die Erbquote beeinflusst, wenn ein notarieller Erbverzichtsvertrag vorliegt. Die Person des Verzichtenden, aber auch dessen Stamm (also eigene Kinder des Verzichtenden), gilt dann als nicht existent, was die Erbquote der übrigen Erben entsprechend erhöht.

Die gesetzliche Erbfolge führt häufig zu einer Erbengemeinschaft mehrerer Miterben, bei der auch das Unternehmen allen Erben gemeinsam gehört. In der Regel können die Miterben bis zur sog. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (Verteilung des Nachlasses) über die einzelnen Nachlassgegenstände nur alle gemeinsam verfügen. Einzelne Miterben können über ihren Anteil an einem Nachlass nicht allein verfügen.

Bei der nicht seltenen Beteiligung Minderjähriger an der Erbengemeinschaft ist gerade in unternehmerischen Fragen häufig die Mitwirkung gerichtlich bestellter Ergänzungspfleger und die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

Zu beachten ist auch, dass Minderjährigen, die in die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters (z.B. als Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG)) oder als Gesell-schafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)) einrücken, bei Erreichen des 18. Lebensjahres ein Sonderkündigungsrecht zusteht.

Lebzeitige Verfügungen/Vorsoge

Stets mit erwägen sollte jeder Unternehmer, ob ggf. auch durch lebzeitige Verfügungen (z.B. Schenkungen), ggf. unter Einräumung von Nutzungsrechten für sich oder die Familie (z.B. Nießbrauch) und ggf. mit flankierenden und den künftigen Nachlass vor finanziellen Überbeanspruchung schützenden Vereinbarungen (z.B. Erb- oder Pflichtteilsverzichtsverträgen), die gewünschte Nachfolge herbeigeführt werden kann.

Jeder verantwortungsbewusste Unternehmer sollte sich stets vor Augen halten, dass selbst eine umfängliche langfristige Planung der Unternehmensnachfolge bei Notfällen oder Schicksalsschlägen hinfällig werden kann, wenn nicht weitere Vorsorgemaßnahmen getroffen wurden.

Priorität wird häufig die Handlungsfähigkeit des Unternehmens für den Fall des Ausfalls des Unternehmers sein. Liegt z.B. bei einer GmbH der einzig berufenen Geschäftsführer im Koma, wird das Amtgericht einen Notgeschäftsführer bestellen müssen, der in der Regel keinen Bezug zum Unternehmen hat. Einem solchen Zustand kann entgegengewirkt werden, in dem auf Unternehmensebene weitere alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer berufen werden.

Für den privaten Bereich sollten eine Betreuungsverfügung und eine Vorsorgevollmacht verfasst werden.

Steuerliche Aspekte

Wichtig ist auch die unfassende Prüfung und Berücksichtigung der steuerrechtlichen Seite für die Planung der Unternehmensnachfolge.

Sowohl einkommensteuerliche als auch erbschaftssteuerliche Folgen dürfen bei jedweder Planung nicht außer Acht gelassen werden. Z.B. kann eine nach privatrechtlichen Bestimmungen getroffene Vereinbarung über eine unentgeltliche Verfügung (Schenkung), steuerrechtlich als entgeltliches Veräußerungsgeschäft angesehen werden. Auch die umgekehrte Rechtsfolge ist denkbar.

Von Bedeutung für die Höhe der steuerlichen Belastung kann es auch sein, die sog. „Aufdeckung stiller Reserven“ zu verhindern.

Auch die unterschiedlichen steuerlichen Freibeträge und komplexen Verschonungsregeln sind im Lichte der jeweiligen Rechtsprechung und der aktuellen Gesetzeslage individuell zu bewerten.

Um für alle Beteiligten eine auf die jeweiligen Anforderungen individuelle und vor allem umfassende Lösung zu finden, gestalten und begleiten wir Ihre Unternehmensnachfolge in enger Abstimmung mit Ihren oder den mit uns kooperierenden Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.