Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Die weit überwiegende Anzahl der Eheleute lebt im sog. gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wenn sich Ehepaare im gesetzlichen Güterstand scheiden lassen, hat jeder Ehegatte die Möglichkeit – nicht die Verpflichtung – den Ausgleich des während der Ehezeit bei beiden Ehepartnern entstanden Zugewinns zu beantragen.
Als Ehezeit gilt dabei der Zeitraum zwischen dem Tag der Eheschließung und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.
Differenz zwischen Anfangvermögen und Endvermögen
Die Durchführung eines solchen Zugewinnausgleichs ist gesetzlich geregelt in den §§ 1372 – 1390 BGB. Danach ist zur Feststellung des Zugewinns eines jeden Ehegatten dessen Anfangsvermögen und dessen Endvermögen festzustellen. Die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen ist der Zugewinn. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Bei einer solchen Feststellung des Zugewinns ist eine Vielzahl von speziellen Regelungen zu beachten, die bestimmen, welche einzelnen Vermögenspositionen dem jeweiligen Anfangsvermögen und Endvermögen hinzuzurechnen bzw. nicht hinzuzurechnen sind.
So sind zum Beispiel im Wege der Erbfolge oder der Schenkung dem jeweiligen Ehegatten zugewachsenen Vermögensgegenstände selber sog. privilegiertes Vermögen und damit dem Endvermögen nicht hinzuzurechnen, wohl aber der Wertzuwachs eines solchen privilegierten Vermögensgegenstandes während der Ehezeit. Die Ermittlung eines solchen Wertzuwachses unterliegt dabei einer komplizierten Berechnung und ist oft Gegenstand eines einzuholenden Sachverständigengutachtens. Auch bei der Unterscheidung zwischen Vermögensgegenständen, welche dem Zugewinn eines Ehegatten, und solchen, welche dem Hausrat der Eheleute zuzuordnen sind, gibt es eine Vielzahl von einzelnen Regelungen und Maßstäben, welche im Zweifel zu berücksichtigen sind.
Begleitung im Zugewinnausgleichsverfahren
Insgesamt ist es daher dringend zu empfehlen, sich im Falle eines im Rahmen einer Ehescheidung durchzuführenden Zugewinnausgleichsverfahrens anwaltlich beraten und vertreten zu lassen, um eigene Zugewinnausgleichsansprüche durchzusetzen bzw. von dem Ehegatten geltend gemachte Ansprüche abzuwehren.
Für Ihre Beratung und Vertretung in Zusammenhang mit einem Zugewinnausgleich stehen wir jederzeit sehr gerne zur Verfügung.