Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Wenn sich Eheleute trennen und ggf. scheiden lassen, hat das regelmäßig erhebliche wirtschaftliche Folgen für beide Ehegatten.

So kann sich schon mit dem Zeitpunkt der Trennung der Eheleute von „Tisch und Bett“ ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt ergeben. Des Weiteren ist zum Zeitpunkt der Trennung der Eheleute ggf. das jeweilige Vermögen aufzustellen, um mögliche unberechtigte Verfügungen bis zum Zeitpunkt der Berechnung des Endvermögens nachvollziehen zu können. Auch sind Fragen über die Nutzung der Ehewohnung und eine damit regelmäßig zusammenhängende Aufteilung des Hausrats zu beantworten. Schließlich ist häufig auch eine Auseinandersetzung des während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögens durchzuführen.

Alle diese Trennungs- und Scheidungsfolgen können in einer entsprechenden Vereinbarung geregelt werden.

Um eine solche Vereinbarung wirksam zu schließen, ist ggf. eine bestimmte Form – zum Beispiel notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung – zu beachten. In Einzelfällen kann auch eine privatschriftliche Form ausreichen.

In jedem Fall ist es empfehlenswert, sich im Rahmen einer Verhandlung der verschiedenen Trennungs- und Scheidungsfolgen mit dem anderen Ehegatten anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Nur so können alle berechtigten Ansprüche gesichert werden.