Testamentsgestaltung

Der letzte Wille. Richtige Form wählen und Vorgaben beachten

Das deutsche Erbrecht kennt zwei unterschiedliche Testamentsformen – das eigenhändige oder auch privatschriftliche Testament und das notarielle oder auch öffentliche Testament

Das öffentliche Testament wird dadurch errichtet, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass diese Schrift seinen letzten Willen enthalte.

Das eigenhändige Testament kann der Erblasser nach § 2247 BGB durch eine eigenhändig geschriebene und am Ende des Textes unterschriebene Erklärung errichten.

Der Erblasser soll in dem Testament angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sein Testament niedergeschrieben hat. Diese Angaben zum Datum der Erstellung sollten unbedingt im Testament enthalten sein, um zum Beispiel wegen eines jederzeit möglichen Widerrufs durch ein späteres Testament, erkennen zu können, dass ein Widerruf des älteren Testaments vorliegt. Im Grundsatz gilt nämlich, dass ein jüngeres Testament stets Vorrang hat und so ältere, dem jüngeren Testament widersprechende, Verfügungen aufhebt.

Lässt sich nicht feststellen, wann eine Verfügung von Todes wegen errichtet wurde, kann das Testament nur dann als gültig anzusehen werden, wenn sich die Feststellungen über die Errichtungszeit anderweitig treffen lassen. Derartige Feststellungen sind in der Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.

Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten.

Minderjährige unter 16 Jahren und andere Testierunfähige (z.B. infolge von Geistesstörung) können kein Testament errichten. Personen, die nicht lesen können, und Minderjährige ab ihrem 16. bis zum 18. Geburtstag können kein eigenhändiges Testament errichten.

Auf die Form kommt es an.

Hervorzuheben ist, dass das privatschriftliche Testament, vollständig mit der Hand geschrieben werden muss. Ein mit dem Computer erstelltes und ausgedrucktes Testament, welches lediglich mit der eigenhändigen Unterschrift versehen ist, wäre unwirksam. Ebenso unwirksam wäre – außer in den Fällen eines wirksamen gemeinschaftlichen Testaments von Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern – ein von einem Dritten aufgesetztes und ebenfalls nur vom Erblasser unterschriebenes Testament.

Solche unwirksamen Testamente führen im Ergebnis dazu, dass dann die unter Umständen nicht gewünschte gesetzliche Erbfolge oder aber – soweit vorhanden – ein früheres rechtswirksam errichtetes Testament greift.

Sofern das Testament mehrere Seiten umfasst, sollte es unten rechts auf jeder Seite unterschrieben sein.

In einem Testament sind unklare Formulierungen zu vermeiden.

Zeichnungen oder Pfeildiagramme sind unbedingt zu vermeiden, da diese nicht die Voraussetzungen an ein eigenhändig geschriebenes Testament erfüllen, mit der Folge, dass ein solches Testament für formunwirksam erklärt werden kann.

Ein bestehendes Testament kann jederzeit widerrufen und auch jederzeit nachträglich um Zusätze ergänzt werden, wobei die Nachträge wiederum mit Ort und Datum sowie Vor- und Familiennamen zu unterzeichnen sind.

Ein einseitiges notarielles Testament kann – auch wenn es beim Nachlassgericht hinterlegt ist- jederzeit auch durch ein eigenhändiges jüngeres Testament widerrufen werden. Sie müssen hierzu nicht erneut zum Notar oder zum Nachlassgericht.

Entnehmen Sie hingegen ein öffentlich errichtetes und beim Nachlassgericht hinterlegtes Testament, wird dieses mit der Entnahme unwirksam, auch wenn es nicht vernichtet wird. Andererseits werden privatschriftliche Testamente nicht lediglich durch die Entnahme aus der Hinterlegung beim Nachlassgericht unwirksam. Hierzu bedarf es dann wieder eines Widerrufs des Testaments (gesondert oder in einem neuen Testament).