Durchsuchung von Geschäfts- und Wohnräumen

Im Wirtschaftsleben können Unternehmen – sei es als Geschädigte oder als Betroffene – mit strafrechtlich relevanten Sachverhalten konfrontiert werden, zum Beispiel in Folge von Fehlverhalten ihrer Leitungsorgane (Inhaber/Geschäftsführer/Vorstände) oder Mitarbeiter.
Insbesondere im Rahmen der Konfrontation der Strafverfolgungsbehörden mit Anhörungen und Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmeanordnungen in den Geschäfts- und Privaträumen der Leistungsorgane ist eine anwaltliche Beratung und Begleitung unverzichtbar.

Durchsuchung von Geschäfts- und Wohnräumen

Die Durchsuchung von Räumen gemäß § 102 StPO ist eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme, die dem Auffinden von Beweismitteln dienen soll. Sie kommt für den Beschuldigten, der bis dahin oft noch nichts von einem Strafverfahren gegen sich weiß, oft überraschend und bedeutet einen tiefen Einschnitt in seine Privatsphäre. Dasselbe gilt für die Unternehmen/Arbeitgeber der beschuldigten Person, deren Geschäftsräume durchsucht werden.

Eine Durchsuchung muss gemäß § 105 StPO grundsätzlich von einem Richter angeordnet und unterschrieben werden. Nur bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft über die Anordnung entscheiden.
Eine Durchsuchung ist rechtlich nicht etwa nur bei schweren Straftaten erlaubt. Das Gesetz verlangt grundsätzlich nur den „Verdacht auf irgendeine Straftat“. Da eine Durchsuchung jedoch einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff in Artikel 13 Grundgesetz (Unverletzlichkeit der Wohnung und von Geschäftsräumen) darstellt, ist sie nur zulässig, wenn die Bedeutung der Straftat diesem auch entspricht.

Durchsucht werden dürfen grundsätzlich Wohn- als auch Geschäftsräume eines Beschuldigten sowie von ihm gemietete und genutzte Nebenräume und sein Auto.

Personen, die nicht Betroffene sind

Auch die Räumlichkeiten einer Person, die nicht Beschuldigter ist, können durchsucht werden, jedoch nur, wenn entweder vermutet wird, dass ein Beschuldigter sich in den Räumen aufhält oder dort Spuren einer Straftat zu finden sind oder wenn die Durchsuchung der Beschlagnahme bestimmter Beweismittel dienen soll.

Eine Durchsuchung in der Absicht, generell irgendwelche Beweismittel zu finden, ist bei einer Person, die nicht Beschuldigter ist, unzulässig.
Es entspricht dem Sinn und Zweck einer Durchsuchung, dass sie den Betroffenen ohne Vorankündigung unerwartet trifft – schließlich soll verhindert werden, dass der Beschuldigte im Voraus Beweismittel beiseiteschafft. Gerade dadurch ist die Situation einer Durchsuchung belastend und das Bedürfnis, das Eindringen in die privaten oder Geschäftsräume zu verhindern, verständlicherweise groß.

Grundlegende Dinge sind zu beachten.

Bei einer Durchsuchung sind einige grundlegende Dinge zu beachten:

Gegen die Ermittlungsbeamten ist kein Widerstand zu leisten, insbesondere kann die Durchsuchung nicht verhindert werden, bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte droht vielmehr ein weiteres Strafverfahren. Wenn die Ermittlungsbeamten nicht in die Wohnung oder Geschäftsräume reingelassen werden, werden diese sich notfalls mithilfe eines Schlüsseldienstes Zutritt verschaffen.

Checkliste bei Durchsuchung und Beschlagnahme

Folgende Checkliste zu dem Verhalten und zur Beachtung bei Durchsuchung und Beschlagnahme hat sich bewährt:

  • Durchsuchung von Geschäftsräumen durch Polizei / StA
  • Dienstausweis und Durchsuchungsprotokoll vorlegen lassen, Daten notieren/ Beschluss kopieren
  • Vorgesetzten anrufen, Reihenfolge a) xxx b) xxx c) xxx d) xxx
  • Den Beschluss prüfen; wenn dieser älter als 6 Monate ist, der Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahme sofort widersprechen und den Widerspruch protokollieren lassen.
  • Anwaltlichen Vertreter anrufen und schnellstmöglich beiziehen.
  • Notwendige Erörterungen nur mit dem Einsatzleiter führen.
  • Beschlagnahme von Daten und Unterlagen nicht körperlich verhindern.
  • Grundsätzlich bei der Suche angefragter Unterlagen, Spiegeln von Daten helfen, damit die Untersuchung schneller zum Ende kommt und Hardware im Betrieb verbleibt.
  • Keine Erklärungen zu Betriebsverhältnissen, zu einzelnen Betriebsvorgängen oder zu sonstigen Fragen / Sachverhalten machen. Keine Fragen hierzu beantworten.
  • Sicherstellungsliste – jede einzelne Position – prüfen.
  • Ggf. Kopien von mitzunehmenden Unterlagen machen.
  • Prüfen, dass (a) ein Widerspruch der Durchsuchung/Sicherstellung im Durchsuchungsprotokoll ausdrücklich aufgenommen wurde sowie
  • (b) der Hinweis, dass mit der Sicherstellung der Beweismittel KEIN Einverständnis besteht.
  • Niemals ankreuzen, dass „die Beweismittel freiwillig herausgegeben werden“ !
  • Kopie von der Sicherstellungsliste und dem Durchsuchungsprotokoll verlangen.