Wirtschaftsstrafrecht

Der Begriff „Wirtschaftsstrafrecht“ ist gesetzlich nicht definiert. Ob eine gesetzliche Vorschrift inhaltlich Wirtschaftsstrafrecht ist ergibt sich letztlich aus ihrem Schutzzweck: Soll sie Kernbereiche des Wirtschaftsrechts schützen oder kann sie auch nur dazu verwendet werden, ist sie „Wirtschaftsstrafrecht“.

Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer

In § 74 c Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wird die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer an einem Landgericht geregelt.

Dort wird der Kreis der Strafnormen genannt, die zum Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer zählen. Die Vorschrift bestimmt, welche Straftaten wegen der besonderen Beziehung zum Wirtschaftsleben vor einem Richtergremium mit besonderen Kenntnissen wirtschaftlicher Abläufe und Vorschriften verhandelt werden müssen. Der Katalog ist zwar umfangreich, beschreibt aber nicht den Kernbereich.

Kernbereiche des Wirtschaftsstrafrechts

Dieser liegt primär in folgenden Rechtsgebieten:

  • Betrug
  • Korruption
  • Insolvenzdelikte
  • Steuerstrafrecht
  • Untreue
  • Diebstahl geistigen Eigentums
  • Verstöße gegen das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
  • Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz
  • Ordnungswidrigkeiten