Crowd-Working

Crowdworking

Beim Crowdworking werden Aufträge, meist zerteilt in kleinere Aufgaben, über digitale Plattformen an Crowdworker vergeben. Dies kann sowohl an die eigenen Beschäftigten erfolgen (internes Crowdworking) als auch an Dritte (externes Crowdworking), die oftmals als Solo-Selbständige für viele Auftraggeber weltweit arbeiten. Als Solo-Selbständige wiederum werden gemeinhin Selbständige bezeichnet, die keine eigenen Mitarbeiter/innen beschäftigen.

Externes Crowdsourcing bezeichnet die Auslagerung von Teil- bzw. Kleinstaufträgen (sog. Mikrojobs) eines Unternehmens an eine Gruppe freiwilliger Nutzerinnen – die sog. Crowdworker. Die Bezeichnung ist an den Begriff des Outsourcings angelehnt, welcher die Auslagerung von Aufgaben und Wertschöpfungsaktivitäten eines Unternehmens auf Dritte zum Gegenstand hat. Meist erfolgt die Vermittlung der entsprechenden Aufträge über eine Internetplattform (Crowdsourcing-Plattform).

Laut dem sog. „Crowdworking Monitor“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aus dem Jahr 2018 arbeiten rund 4,8% der wahlberechtigten Bevölkerung in Deutschland als Crowdworker.

In bestimmten Fällen kann es streitig sein, ob ein „Crowdworker“ (m/w/d) tatsächlich als selbständig oder ob er bzw. sie ggf. als abhängig beschäftigte/r Arbeitnehmer/in zu qualifizieren ist und ein Arbeitsvertrag mit der vermittelnden Plattform besteht.

Ein Arbeitsvertrag liegt nach der gesetzlichen Definition (§ 611a Abs. 1 BGB) vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.