Befristung des Arbeitsvertrages: Unterzeichnung stets mit vollem Namen des Zeichnungsberechtigten!

Die Befristung eines Arbeitsvertrages muss immer mit dem vollen Namen des Zeichnungsberechtigten unterschrieben werden, ein sogenanntes Handzeichen bzw. eine schlichte Paraphe reichen hierfür nicht aus! In dem vom BAG beurteilten Fall hatte ein Arbeitnehmer eine Befristung seines Arbeitsverhältnisses für unwirksam erachtet, da der befristete Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber nur mit den Buchstaben/Namenskürzeln „Ba“ und „Ei“ […]

(BAG, Urteil vom 12.03.2015 – 6 AZR 82/14)

(BAG, Urteil vom 17.03.2015 – 9 AZR 732/13) Das Bundesarbeitsgericht hat vor kurzem entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur dann verschuldet ist im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts […]