Entgeltfortzahlung bei verschuldeter Arbeitsunfähigkeit

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Von Dr. Philipp Brügge
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Entgeltfortzahlung bei verschuldeter Arbeitsunfähigkeit

(BAG, Urteil vom 17.03.2015 – 9 AZR 732/13)

Das Bundesarbeitsgericht hat vor kurzem entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur dann verschuldet ist im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.

Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts suchtbedingt auch im Falle eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden.

Bei einer Alkoholabhängigkeit handelt es sich um eine Krankheit, sodass bei einer daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden kann. Dies gilt im Grundsatz auch bei einem Rückfall nach einer durchgeführten Therapie.

Allerdings kann nach einer durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme ein Verschulden des Arbeitnehmers bei einem Rückfall nicht generell ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber kann deshalb in diesem Fall das fehlende Verschulden bestreiten. Es ist dann ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft herbeigeführt hat oder nicht. Lässt sich dies nicht eindeutig feststellen, so geht das zulasten des Arbeitgebers.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.