Die Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist eine einseitige Willenserklärung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die vom Arbeitgeber nicht angenommen zu werden braucht, um wirksam zu sein. Der Zugang der Kündigungserklärung des Arbeitnehmers beim Arbeitgebers reicht für die Wirksamkeit der Kündigung aus.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, das Kündigungsschreiben muss dem Arbeitgeber unterschrieben und im Original zugestellt werden. Eine Begründung muss diese schriftliche Kündigung nicht enthalten. Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer kann als ordentliche (fristgerechte) Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist oder bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ als außerordentliche (fristlose) Kündigung erklärt werden.
Kündigungsfristen bei der Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Für Angestellte und Arbeiter gelten einheitliche gesetzliche Kündigungsfristen. Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats.
Wird eine Probezeit vereinbart (längstens für die Dauer von 6 Monaten) beträgt die Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit grundsätzlich zwei Wochen.
Arbeitsvertraglich und/oder tarifvertraglich können davon abweichend andere / längere Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer gelten.
Inhalt und Bestimmtheit der Kündigung
Die Kündigung durch den Arbeitnehmer muss deutlich und zweifelsfrei sein, Unklarheiten gehen zu Lasten des Kündigenden. Der Arbeitnehmer muss den Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, eindeutig angeben. Ansonsten ist von einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer zum nächstmöglichen Termin auszugehen. Eine Teilkündigung durch den Arbeitnehmer ist unzulässig.
Einzelne Bestimmungen des Arbeitsvertrages dürfen durch den Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Dazu bedarf es vielmehr einer sogenannten Änderungskündigung.
Eine Änderungskündigung durch den Arbeitnehmer bezweckt die Änderung einzelner Arbeitsbedingungen, führt aber zur Beendigung des gesamten Arbeitsvertrages, wenn der Arbeitgeber der angebotenen Änderung nicht zustimmt.
Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitnehmer
Eine vom Arbeitnehmer schriftlich erklärte Kündigung kann von diesem nicht einseitig zurückgenommen, sondern nur einvernehmlich mit dem Arbeitgeber für gegenstandslos erklärt werden.
Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer
Für eine außerordentliche, fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist ein wichtiger Grund erforderlich, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer muss die unausweichlich letzte Maßnahme für den Arbeitnehmer sein, das heißt alle nach den Umständen milderen Mittel – insbesondere eine ordentliche Kündigung – müssen erschöpft sein.
Als Gründe für die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer kommen u. a. in Betracht:
- die Nichtzahlung des Gehaltes/Arbeitsentgelts, wenn der Arbeitgeber zeitlich oder dem Betrag nach erheblich in Verzug kommt
- vorsätzliche oder grob fahrlässige Gefährdung von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers
- ständiges und erhebliches Überschreiten der Höchstarbeitszeiten
- Straftaten des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer (Beleidigung, Körperverletzung, Vermögensdelikte etc.)