Als Abfindung wird im deutschen Arbeitsrecht eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers bezeichnet, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer geleistet wird.
Die Höhe der Abfindung ist grundsätzlich Verhandlungssache.
Einen konkreten gesetzlichen oder tariflichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es im deutschen Arbeitsrecht nur ausnahmsweise. Diese Ausnahmen sind äußerst selten z. B. im Bereich der betriebsbedingten Kündigungen in großen Unternehmen/ Konzernen bei Stellenabbau, Umstrukturierungen etc..
Zu finden sind solche Abfindungsansprüche z. B. in sogenannten „Sozialplänen“. Das sind Vereinbarungen von Betriebsräten und Unternehmensleitung über die wirtschaftlichen Folgen von Personalabbaumaßnahmen. Wenn beispielsweise die Mitarbeiter im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen gehen müssen, können die Betriebspartner solche Abfindungen vereinbaren.
In vielen Betrieben gibt es aber keinen Betriebsrat und keine „Sozialpläne“ im Rahmen von Kündigungen. Dann gibt es auch per se keinen Anspruch auf eine Abfindung. Dieser ist ggf. im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren bzw. in einem Arbeitsprozess gerichtlich zu erstreiten. Der Arbeitgeber kann im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung auch eine Abfindung anbieten, für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung klagt. Auf die Abfindung besteht dann ein Anspruch, wenn nicht geklagt wird (sogenannte § 1 a KschG – Kündigung).
Der Arbeitgeber kann im Rahmen jeder Kündigung dem Arbeit-nehmer davon abweichend auch eine Abfindung in beliebiger Höhe anbieten, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Vielfach vorherrschend ist die Meinung, dass Abfindungen steuerfrei seien. Das war vor einigen Jahren hinsichtlich bestimmter steuerlicher Freibeträge auf Abfindungen teilweise der Fall. Das entspricht aber nicht der aktuellen Sach- und Rechtslage. Auf Abfindungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes sind zwar keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, sie unterliegen aber der Lohn- und Einkommenssteuer.
Grundsätzlich wird eine vereinbarte Abfindung nicht auf Leistungen der Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld) angerechnet. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer an einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt hat, z. B. durch Abschluss einer einvernehmlichen Aufhebungsvereinbarung.
Das führt in der Regel dazu, dass der Arbeitnehmer in den ersten 12 Wochen beim Bezug von Arbeitslosengeld gesperrt ist „wegen freiwilliger, eigenverantwortlicher Arbeitsaufgabe“.