Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?

Als Abfindung wird im deutschen Arbeitsrecht eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers be­zeich­net, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer ge­lei­stet wird.

Die Höhe der Abfindung ist grundsätzlich Verhandlungssache.

Einen konkreten gesetzlichen oder tariflichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es im deut­schen Arbeitsrecht nur ausnahmsweise. Diese Ausnahmen sind äußerst selten z. B. im Be­reich der betriebsbedingten Kündigungen in großen Unternehmen/ Konzernen bei Stel­len­ab­bau, Umstrukturierungen etc..

Zu finden sind solche Abfindungsansprüche z. B. in sogenannten „Sozialplänen“. Das sind Ver­ein­ba­run­gen von Betriebsräten und Unternehmensleitung über die wirtschaftlichen Fol­gen von Per­so­na­lab­baumaß­nah­men. Wenn beispielsweise die Mitarbeiter im Rahmen von Um­struk­tu­rie­rungs­maß­nah­men gehen müssen, können die Betriebspartner solche Ab­fin­dun­gen ver­ein­ba­ren.

In vielen Betrieben gibt es aber keinen Betriebsrat und keine „Sozialpläne“ im Rahmen von Kün­di­gun­gen. Dann gibt es auch per se keinen Anspruch auf eine Abfindung. Dieser ist ggf. im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren bzw. in ei­nem Arbeitsprozess gerichtlich zu erstreiten. Der Arbeitgeber kann im Zusammenhang mit ei­ner betriebsbedingten Kündigung auch eine Abfindung anbieten, für den Fall, dass der Ar­beit­neh­mer nicht gegen die Kündigung klagt. Auf die Abfindung besteht dann ein Anspruch, wenn nicht geklagt wird (sogenannte § 1 a KschG – Kündigung).

Der Arbeitgeber kann im Rahmen jeder Kündigung dem Arbeit-nehmer davon abweichend auch eine Abfindung in beliebiger Höhe anbieten, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Vielfach vorherrschend ist die Meinung, dass Abfindungen steuerfrei seien. Das war vor einigen Jahren hinsichtlich bestimm­ter steuerlicher Freibeträge auf Abfindungen teilweise der Fall. Das entspricht aber nicht der aktuellen Sach- und Rechtslage. Auf Abfindungen für den Verlust eines Ar­beits­plat­zes sind zwar keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, sie unterliegen aber der Lohn- und Einkommenssteuer.

Grundsätzlich wird eine vereinbarte Abfindung nicht auf Leistungen der Agentur für Arbeit (Ar­beits­lo­sen­geld) angerechnet. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer an einer Lö­sung des Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt hat, z. B. durch Abschluss einer ein­ver­nehm­li­chen Aufhebungsvereinbarung.

Das führt in der Regel dazu, dass der Ar­beit­neh­mer in den ersten 12 Wochen beim Bezug von Arbeitslosengeld gesperrt ist „wegen freiwilliger, eigenverantwortlicher Arbeitsaufgabe“.