Arbeitszeugnis

Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, § 109 Absatz I 1 Gewerbeordnung (GewO). Für Geschäftsführer und andere Dienstnehmer folgt ein ähnlicher Anspruch aus § 630 BGB; für Auszubildende gilt § 16 Bundesbildungsgesetz (BBiG).

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem einfachen Zeugnis, das nur Art und Dauer der Beschäftigung beschreibt, und dem qualifizierten Zeugnis, das auch Leistung und Verhalten bewertet. Insoweit steht dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zu: Regelmäßig wird er bei seinem Ausscheiden auf einem qualifizierten Zeugnis bestehen. Ein einfaches Zeugnis kann aber bei kurzen Arbeitsverhältnissen von Vorteil sein.

Das Gesetz regelt ausdrücklich nur das Abschlusszeugnis, das „bei Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird und grundsätzlich das Datum des letzten Arbeitstags trägt. Anlassbezogen kann einem Arbeitnehmer jedoch auch ein Arbeitszeugbis in der Fassung als Zwischenzeugnis zustehen.

Voraussetzung ist, dass ein triftiger Grund vorliegt, d.h. der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses vorweisen kann. Nach allgemeiner Ansicht ergibt sich dieser Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Anerkannte trifttige Gründe, welche einen Arbeitnehmer zur Beanspruchung eines Zwischenzeugnisses berechtigen, können beispielsweise ein Vorgesetztenwechsel, eine Änderung der Aufgaben und Veranwortlichkeiten des Arbeitnehmers (z.B. infolge einer Versetzung), ein Betriebsübergang oder die Vorlage eines Aufhebungsvertrages, jedenfalls der Ausspruch einer Kündigung sein. Grundsätzlich gilt unter Berücksichtigung der Interessenverteilung, dass die Anforderungen an das berechtigte Interesse nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, um den Mitarbeiter in seinem beruflichen Fortkommen nicht zu beinträchtigen.