Allgemeiner Kündigungsschutz
Im Rahmen einer Kündigung können Arbeitnehmer sich dann auf die Rechts- bzw. Sozialwidrigkeit der Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz berufen, wenn dieses Anwendung findet. Dazu müssen sie bei Zugang der Kündigung mindestens sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehen (Wartezeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz) und der Betrieb muss die für die Geltung des Gesetzes notwendige Größe erreichen. Seit dem 01. Januar 2004 ist dieses in Betrieben mit in der Regel mehr als rechnerisch 10 (Vollzeit- bzw. mehreren Teilzeit-)Arbeitnehmern der Fall. Es gilt eine Übergangsregelung für Arbeitnehmer, die schon vor dem 01. Januar 2004 bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren, da die Grenze der so genannten Kleinbetriebsklausel bis dahin bei fünf Arbeitnehmern lag.
Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet drei Gruppen von Gründen, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können:
Betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Gründe.
Besonderer Kündigungsschutz
Besonderen Kündigungsschutz nach je eigenen arbeitsrechtlichen Vorschriften genießen spezielle Gruppen von Arbeitnehmern, etwa Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit oder während des Wehrdienstes, behinderte Menschen, Auszubildende, Betriebsratsmitglieder, tariflich unkündbare langjährige Arbeitnehmer usw.
Entgegen einem verbreiteten Rechtsirrtum genießen erkrankte Arbeitnehmer keinen besonderen Kündigungsschutz.
Bei Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern ist eine im Rahmen einer Arbeitgeberkündigung vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich (§ 85 SGB IX). Die Schwerbehinderung oder Gleichstellung muss bei Zugang der Kündigung jedoch bereits anerkannt sein oder der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis oder auf Gleichstellung muss mindestens zwei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt sein.
Kündigungsschutzklage
Der Arbeitnehmer kann sich gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht wehren.
Die Klage muss dabei spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, da die Kündigung sonst unwirksam ist (§§ 4, 7 Kündigungsschutzgesetz – materielle Präklusion).
Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.
Die Klage ist auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gerichtet (und in der Regel nicht auf Zahlung einer Abfindung – siehe oben).
Die große Mehrzahl aller Kündigungsschutzprozesse endet durch Vergleich, bei dem einvernehmlich das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindung beendet wird. Die Wirksamkeit einer Kündigung wird unter allen rechtlichen Gesichtspunkten und insbesondere an den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes vom Arbeitsgericht überprüft, soweit sich die klagende Partei auf rechtlich relevante Unwirksamkeits-gründe beruft. Das Gesetz spricht von der „sozialen Rechtfertigung“ der Kündigung.
Eine Kündigungsschutzklage muss mindestens das angerufene Gericht, den Kläger und den Beklagten bezeichnen und einen Antrag auf Feststellung enthalten, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz).
Daneben muss die Klage die sie Klage begründenden Tatsachen enthalten.
Die Klage kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim zuständigen Arbeitsgericht erklärt werden. Vor den Arbeitsgerichten I. Instanz herrscht kein Anwaltszwang.