Kündigung auch während der Kurzarbeit möglich
Wenn sich der Arbeitnehmer (m/w/d) in Kurzarbeit befindet, steht dieses der Möglichkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht entgegen.
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können während der Kurzarbeit eine Kündigung aussprechen.
Dabei muss bei Arbeitsverhältnissen, auf welche das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wie üblich die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, d.h. einer der dort enthaltenen Kündigungsgründe (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt) zum Kündigungszeitpunkt vorliegen (§ 1 KSchG).
Betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit
Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen allerdings neben den Gründen, die den Arbeitgeber zur Einführung der Kurzarbeit veranlasst haben, noch weitere Gründe dazukommen. Es muss sich nach der Einführung der Kurzarbeit die Situation im Betrieb also zulasten des konkreten Arbeitsverhältnisses geändert haben!
Erfordernis des Vorliegens zusätzlicher Gründe
Zusätzliche Gründe.
Diese zusätzlichen Gründe können zum Beispiel sein
- die aufgrund einer Verlängerung der behördlichen Betriebsschließung erfolgten Kündigungen von Aufträgen durch die Kunden,
- ein weiterer Auftragsrückgang aufgrund einer Verlängerung der behördlichen Betriebsschließung oder
- eine lediglich von der Behörde erfolgte längerfristige Erlaubnis zu einer teilweisen Wiedereröffnung des Betriebs.
Eine betriebsbedingte Kündigung darf sich somit nicht ausschließlich auf Gründe stützen, die bereits zur Anordnung der Kurzarbeit geführt haben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2012, Az. 2 AZR 548/10).
Ab dem Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs hat der Arbeitnehmer – unabhängig von der Frage, ob die Kündigung arbeitgeber- oder arbeitnehmerseits erfolgte – Anspruch auf das volle ungekürzte Arbeitsentgelt während der Kündigungsfrist. Dies ergibt sich aus § 98 Abs. 1 Ziffer 2 SGB III, wonach Kurzarbeitergeld nur für Arbeitnehmer in ungekündigten Arbeitsverhältnissen gezahlt wird.
Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist noch voll beschäftigen kann. In jedem Fall muss der Arbeitgeber die vollständige vertragliche Vergütung bezahlen.
Sollten Sie Fragen hierzu haben, stehen wir jederzeit gerne zu deren Beantwortung zur Verfügung.