Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Abfindung als möglicher Grund für Verzicht auf Klage vor dem Arbeitsgericht

Der Arbeitnehmer, dem aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wurde, kann bei einem ent­spre­chen­den Angebot des Arbeitgebers zu Gunsten einer Abfindung auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht verzichten (§ 1 a Kündigungsschutzgesetz).

Danach hat der Ar­beit­neh­mer einen Anspruch auf 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, wenn er auf das arbeits­ge­richt­li­che Kündigungsschutzverfahren verzichtet. Nach dem Gesetzestext setzt ein der­ar­ti­ger Anspruch den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Ver­strei­chen­las­sen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Der Anspruch auf die Abfindung nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz entsteht erst mit Ab­lauf der Kündigungsfrist. Da dieser Abfindungsanspruch erst dann entsteht, ist er auch vor­her nicht vererblich, wenn der Arbeitnehmer während des Ablaufs der Kündigungsfrist ver­stirbt (vgl. BAG Urteil vom 10.05.2007 – 2 AZR 45/06).