Abfindung als möglicher Grund für Verzicht auf Klage vor dem Arbeitsgericht
Der Arbeitnehmer, dem aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wurde, kann bei einem entsprechenden Angebot des Arbeitgebers zu Gunsten einer Abfindung auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht verzichten (§ 1 a Kündigungsschutzgesetz).
Danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, wenn er auf das arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzverfahren verzichtet. Nach dem Gesetzestext setzt ein derartiger Anspruch den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Der Anspruch auf die Abfindung nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Da dieser Abfindungsanspruch erst dann entsteht, ist er auch vorher nicht vererblich, wenn der Arbeitnehmer während des Ablaufs der Kündigungsfrist verstirbt (vgl. BAG Urteil vom 10.05.2007 – 2 AZR 45/06).