Was muß man als Arbeitnehmer beim Schreiben der Kündigung beachten?

Die Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist eine einseitige Willenserklärung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die vom Arbeitgeber nicht angenommen zu werden braucht, um wirk­sam zu sein. Der Zugang der Kündigungserklärung des Arbeitnehmers beim Ar­beit­ge­bers reicht für die Wirksamkeit der Kündigung aus.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, das Kündigungsschreiben muss dem Arbeitgeber unterschrieben und im Original zugestellt werden. Eine Begründung muss diese schriftliche Kündigung nicht ent­hal­ten. Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer kann als ordentliche (fristgerechte) Kün­di­gung unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglich vereinbarten Kün­di­gungs­frist oder bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ als außerordentliche (fristlose) Kün­di­gung erklärt werden.

Kündigungsfristen bei der Eigenkündigung des Arbeitnehmers

Für Angestellte und Arbeiter gelten einheitliche gesetzliche Kündigungsfristen. Die Grund­kün­di­gungs­frist beträgt vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende eines Ka­len­der­mo­nats.

Wird eine Probezeit vereinbart (längstens für die Dauer von 6 Monaten) beträgt die Kün­di­gungs­frist innerhalb der Probezeit grundsätzlich zwei Wochen.

Arbeitsvertraglich und/oder tarifvertraglich können davon abweichend andere / längere Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer gelten.

Inhalt und Bestimmtheit der Kündigung

Die Kündigung durch den Arbeitnehmer muss deutlich und zweifelsfrei sein, Unklarheiten ge­hen zu Lasten des Kündigenden. Der Arbeitnehmer muss den Zeitpunkt, zu dem das Ar­beits­ver­hält­nis enden soll, eindeutig angeben. Ansonsten ist von einer ordentlichen Kün­di­gung durch den Arbeitnehmer zum nächstmöglichen Termin auszugehen. Eine Teilkündigung durch den Arbeitnehmer ist unzulässig.

Einzelne Bestimmungen des Ar­beits­ver­tra­ges dürfen durch den Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Dazu bedarf es viel­mehr einer sogenannten Änderungskündigung.

Eine Änderungskündigung durch den Arbeitnehmer bezweckt die Änderung einzelner Ar­beits­be­din­gun­gen, führt aber zur Beendigung des gesamten Arbeitsvertrages, wenn der Ar­beit­ge­ber der angebotenen Änderung nicht zustimmt.

Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitnehmer

Eine vom Arbeitnehmer schriftlich erklärte Kündigung kann von diesem nicht einseitig zu­rück­ge­nom­men, sondern nur einvernehmlich mit dem Arbeitgeber für ge­gen­stands­los erklärt werden.

Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer

Für eine außerordentliche, fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist ein wichtiger Grund erforderlich, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer muss die unausweichlich letzte Maß­nah­me für den Arbeitnehmer sein, das heißt alle nach den Umständen milderen Mittel – ins­be­son­de­re eine ordentliche Kündigung – müssen erschöpft sein.

Als Gründe für die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer kommen u. a. in Betracht:

  • die Nichtzahlung des Gehaltes/Arbeitsentgelts, wenn der Arbeitgeber zeitlich oder dem Be­trag nach erheblich in Verzug kommt
  • vorsätzliche oder grob fahrlässige Gefährdung von Leben und Gesundheit des Arbeit­neh­mers
  • ständiges und erhebliches Überschreiten der Höchstarbeitszeiten
  • Straftaten des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer (Beleidigung, Körperverletzung, Ver­mö­gens­de­lik­te etc.)