Brückenteilzeit – Ein Weg aus der sog. Teilzeitfalle

Seit dem 01.01.2019 gilt die Brückenteilzeit. Sie ermöglicht in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die zeitlich befristete Teilzeitarbeit mit einem Rückkehrrecht in die vorherige Arbeitszeit.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren der Antragstellung, die in § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt sind, entsprechen dabei im Wesentlichen den Regelungen für den Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit gemäß § 8 TzBfG. Allerdings schränkt das Gesetz einen Anspruch auf die zeitlich befristete Tätigkeit in Teilzeit mit Blick auf die damit einhergehenden organisatorischen Mehraufwendungen und mit Rücksicht auf Klein- und Kleinstbetriebe auf Arbeitgeber ein, die in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.

In persönlicher Hinsicht muss das Beschäftigungsverhältnis des bzw. der betreffenden Arbeitnehmers/in länger als sechs Monate bestehen.

Im Übrigen sind die formellen Anforderungen an eine entsprechende Beanspruchung von „Brückenteilzeit“ weitestgehend gleichlautend mit den Voraussetzungen, die bereits für den regulären Teilzeitanspruch gelten.

  • So ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gehalten, beim Arbeitgeber zu beantragen, die vertraglich vereinbarte geltende Arbeitszeit (Vollzeit- oder bisherige Teilzeitarbeit) für einen bestimmten Zeitraum, der zwischen einem und fünf Jahren liegt, – mithin zeitlich befristet – zu verringern.
  • Für einen dahingehenden Antrag müssen keine bestimmten Gründe (z.B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen.
  • Der Antrag ist mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung und mindestens in Textform (z.B. per E-Mail) zu stellen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine entsprechende Eingangsbestätigung.
  • Sofern auf Seiten des Arbeitgebers keine betrieblichen Gründe, welche die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen, entgegenstehen, besteht der Anspruch auf „Brückenteilzeit“
  • Für Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen, hat der Gesetzgeber eine besondere Zumutbarkeitsgrenze geschaffen. Hier gilt eine personelle Begrenzung der Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen „Brückenteilzeit“ zu gewähren ist. Selbst wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, müssen diese Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.

Erleichtungen bei der Rückkehr

Neben dem neuen Rechtsanspruch sieht das Gesetz Erleichterungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, die bereits in zeitlich nicht begrenzter Teilzeit arbeiten und mehr arbeiten möchten.

Schon nach vorheriger Rechtslage musste der Arbeitgeber bei der Besetzung freier Stellen Teilzeitkräfte, die länger arbeiten wollen, bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Dies galt allerdings nur, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entgegenstanden. Hierfür trug der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.

Seit dem 01.01.2019 muss der Arbeitgeber auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Arbeitsplatz dem bisherigen Arbeitsplatz des/der Teilzeitbeschäftigten nicht entspricht oder nicht frei ist oder der/die Teilzeitbeschäftigte nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer bevorzugter Bewerber.

Weiterhin wurde klargestellt, dass der Arbeitgeber den Wunsch nach einer Änderung der Dauer und/oder Lage der bestehenden vertraglichen Arbeitszeit erörtern muss. Diese Pflicht gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit und von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) über angezeigte Arbeitszeitwünsche zu informieren.