Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie seit 01.04.2020 in Kraft

Umfangreiche Förderungsprogramme und Soforthilfen

Der Gesetzgeber hat mittlerweile Instrumente gestellt und Maßnahmen ergriffen, um die Liquidität von Unternehmen zu unterstützen, die aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten.

So sind zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie für Beschäftigte und Unternehmen, Selbständige und Freiberufler verschiedene Kreditprogramme über die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) aufgelegt.

Informationen zum sog. „Corona-Schutzschild für Deutschland“ sind u.a über die Website des Bundesfinanzministeriums abrufbar.

Informationen über Finanzhilfen und Förderungsinstrumente für Unternehmen sind u.a. über die Website des Bundeswirtschaftsministeriums abrufbar.

Artikelgesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie seit 01.04.2020 in Kraft

Der Gesetzgeber hat am 27.03.2020 das Artikelgesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen. Das Gesetz ist seit dem 01.04.2020 in Kraft. Es sieht weitereichende Änderungen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vor.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz

Für viele Unternehmen sind die aktuellen und sich weiter entwicklenden Einschränkungen des öffentliche Lebens sowie des Wirtschafts- und Unternehmensalltages wegen der damit verbundenen Auftrags- und Umsatzrückgänge mittlerweile existenzbedrohlich. In diesem Zusammenhang sind für die Unternehmensverantwortlichen auch insolvenzrechtliche Vorgaben maßgeblich und nicht aus den Augen zu verlieren.

Wegen des Umfangs der geplanten Maßnahmen und aus organisatorischen und administrativen Gründen kann nicht garantiert werden, dass die beantragten Hilfen auch rechtzeitig innerhalb der nach den Vorgaben der Insolvenzordnung maßgeblichen dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.

Von besonderer Bedeutung ist dabei die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Insolvenzordnung (InsO): Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen (§ 15 Abs. 1 Satz1 InsO).

Schutz der Liquidität von durch COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen.

Aussetzung Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen  Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung öffentlicher Leistung und Hilfen (z.B. aus geplanten „Schutzschirmmaßnahmen für Beschäftigte und Unternehmen“) oder etwaige nötige  Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, hat der Gesetzgeber eine temporäre Regelung bezüglich der Insolvenzantragspflicht geschaffen.

Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO sowie nach § 42 Absatz 2 BGB (Insolvenzantragspflicht für Vereine) ist temporär bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.

Voraussetzung: Insolvenzgrund als Auswirkung der Coronas-Epidemie und begründete Sanierungsaussichten

Diese Privilegierung bei der Insolvenzantragspflicht gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Sie gilt indes nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Antragspflichtige Unternehmen sollen insoweit die Gelegenheit erhalten, durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, ein Insolvenzverfahren abzuwenden.

Folgen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Das Gesetz privilegiert sodann als Folgen einer berechtigten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht diverse geschäftliche Handlungen. Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.

  • Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, gelten als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar
  • Rückgewährungen eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite gelten als nicht gläubigerbe-nachteiligend. Entsprechendes dies gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nicht aber deren Besicherung.
  • Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum sollen nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen sein
  • Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar. Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, sollen in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar sein. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind.
  • Entsprechendes gilt für: Leistungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber; Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners; die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist; die Verkürzung von Zahlungszielen und die Gewährung von Zahlungserleichterungen.

Weitere Informationen des Bundesjustizministeriums.

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