Arbeitsschutz ist Compliance: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

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Von Dr. Philipp Brügge
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Arbeitsschutz ist Compliance: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Einheitlicher Arbeitsschutz gegen Corona-Virus (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard)

Ein wichtiger Bestandteil unternehmerischer Compliance im Kontext des Arbeitsverhältnisses ist der gesamte Bereich des Arbeitsschutzes.
Das wichtigste Grundlagengesetz für den betrieblichen Arbeitsschutz ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es verpflichtet Arbeitgeber, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und über notwendige Schutzmaßnahmen zu entscheiden.

Funktionierende Arbeitsschutzorganisation im Betrieb

Der Arbeitgeber hat für eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation im Betrieb zu sorgen. Dies kann besonders wirksam durch eine nachhaltige Einbindung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in die Strukturen und Abläufe eines Unternehmens erreicht werden. Darüber hinaus besteht für Arbeitgeber die Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu informieren und Vorkehrungen für besonders gefährliche Arbeitsbereiche und Arbeitssituationen zu treffen. Das Arbeitsschutzgesetz wird durch eine Reihe von Arbeitsschutzverordnungen konkretisiert, die z.B. Maßnahmen für eine sichere Arbeitsstätten- und Arbeitsplatzgestaltung, einen sicheren Arbeitsmitteleinsatz, für Lärmschutz, zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, zur Lastenhandhabung oder für den Umgang mit Gefahr- oder Biostoffen enthalten.

COVID-19-Pandemie: Arbeitsschutz von zentraler Bedeutung

Im Kontext der COVID-19-Pandemie kommt dem Arbeitsschutz eine zentrale Bedeutung zu. Das Bundesarbeitsministerium hat hierzu jüngst einen zentralen Arbeitsschutzstandard (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard) vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise. Ziel hierbei ist die Implementierung eines betrieblichen Infektionsschutzstandards, der die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor dem Coronavirus beschreibt.

Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen!

Mit den im zentralen Arbeitsschutzstandard beschriebenen besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen soll auch im Bereich des Arbeitsschutzes das Ziel erreicht werden, durch die Unterbrechung von Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen.

Besondere technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen

Der besondere Arbeitsschutzstandard anlässlich der COVID-19-Pandemie siehteine konkrete Rangfolge von besonderen technischen, besonderen organisatorischen sowie besonderen personenbezogenen Maßnahmen vor.

In technischer Hinsicht sind u.a. Vorgaben zur Arbeitsplatzgestaltung (z.B. die Einhaltung eines ausreichenden Mindestabstandes von 1,5 Metern zu andere Personen), die Vorgabe, Büroarbeiten nach Möglichkeit im Home-Office auszuführen oder Vorgaben zur Nutzung technischer Alternativen (Telefon- oder Videokonferenzen) Bestandteil der arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen. Hinzutreten in organisatorischer Hinsicht Vorgaben zur Aufstellung z.B. von Schichtplänen zu Verringerung innerbetrieblicher Personenkontakte sowie versetzte Arbeits- und Pausenzeiten zur Reduzierung der Belegungsdichte in Arbeitsbereichen. Bei einem unvermeidbaren Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren Schutzabständen sollten Mund-Nase-Bedeckungen als persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden.

Mund-Nase-Bedeckungen als persönliche Schutzausrüstung

Eine entsprechende Übersicht über die einzelnen besonderen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen sind dem durch das Bundesarbeitsministerium veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard zu entnehmen.

Weitere aktuelle Informationen zum Corona-Virus (SARS-CoV-2) sowie zum Umgang mit COVID-19 am Arbeitsplatz

Website Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

Website Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Arbeitgeber sollten beachten, dass sie für die Umsetzung der notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen entsprechend dem Ergebnis einer durch sie durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung verantwortlich sind. Soweit ist Arbeitgebern im Zweifelsfall zu empfehlen, sich von Fachkräften für Arbeitssicherheit bzw. Betriebsärzten beraten zu lassen sowie sich im Hinblick auf Umfang und Inhalt der anlässlich der Corona-Pandemie erforderlichen ergänzenden Infektionsschutzmaßnahmen mit den betrieblichen Interessenvertretungen (Betriebsrat, Personalrat etc.) bzw. den entsprechenden Ausschüssen (z.B. Arbeitsschutzausschuss) abzustimmen.

Da davon auszugehen ist, dass die Corona-Pandemie noch über einen längeren Zeitraum eine Herausforderung an den Infektionsschutz bei der Arbeit darstellen wird, sollten Arbeitgeber entsprechendes betriebliches Maßnahmenkonzept für die Einführung und Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV 2 (COVID-19) erarbeiten.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.