Erheblicher Arbeitsausfall kann Mittel der Kurzarbeit rechtfertigen
Für viele Arbeitgeber kommt es durch die Corona-Krise und die mit dieser verbundenen Einschränkungen (z.B. Betriebsschließungen, Unter-Quarantäne-Stellung ganzer Personengruppen, Beschänkungen des öffentlichen Lebens sowie Einstellung von Handel und Produktion, Reisebeschränkungen etc.) zu teils erheblichen Auftrags- und Umsatzrückgängen. Im Zusammenhang mit diesen Einschränkungen und dadurch bedingten Arbeitsausfällen hat der Gesetzgeber Erleichterungen bei Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) beschlossen. Mit dem erleichterten Zugang zu Leistungen des Kurzarbeitergeldes soll schnell und gezielt Unternehmen geholfen werden, die mit ihren Beschäftigten durch das Corona-Virus (COVID-19) Arbeitsausfälle haben. Diese Erleichterungen bestehen rückwirkend zum 01.03.2020.
In Reaktion hierauf sollten Arbeitgeber zur Reduzierung des Personalaufwandes Maßnahmen wie die Einführung von Kurzarbeit (ggf. Reduzierung bis auf „Null“) bei entsprechender Entgeltreduzierung und paralleler Beantragung von Kurzarbeitergeld erwägen. Auch Branchen, in denen es aufgrund mittelbarer Folgen des Infektionsgeschehens Auftragsrückgänge und Umsatzeinbrüche zu verzeichnen sind, können mit einer Förderung durch Kurzarbeitergeld rechnen.
Unternehmen, die von entsprechendem Arbeitsausfall betroffen sind, und welche die Voraussetzungen für die Beanspruchung von Kurzarbeitergeld erfüllen, wird empfohlen, bereits frühzeitig Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Rahmenbedingungen für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes ist es, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer/innen zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden.
Die Auswirkungen der Corona-Krise führen branchenübergreifend für Unternehmen zu Beeinträchtigungen: Infektionsbedingte Beschränkungen durch staatliche Schutzmaßnahmen, Stornierungen, Ausbleiben von Lieferungen etc. führen zu Arbeitsausfällen und teilweise sogar gänzlich zum Stillstand des Geschäftsbetriebs.
Um die wirtschaftlichen Folgen für betroffene Unternehmen zu begrenzen, besteht die Möglichkeit, Kurzarbeit anzuordnen und Kurzarbeitergeld zu beanspruchen. Die Beantragung sowie die organisatorische und administrative Abwicklung von Kurzarbeitergeld obliegt im Wesentlichen dem Arbeitgeber.
Kurzarbeit bedarf entsprechender Vereinbarung.
Einführung von Kurzarbeit nur mit Vereinbarung
Der Arbeitgeber kann nicht einfach einseitig Kurzarbeit anordnen.
Für die Einführung von Kurzarbeit bedarf es des entsprechenden Einverständnisses der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mithin einer individual- oder kollektivvertraglichen Grundlage.
CHECK: Besteht eine solche Vereinbarung als Grundlage für Kurzarbeit?
Zur Einführung von Kurzarbeit bedarf es als Grundlage entsprechender Vereinbarungen für die jeweiligen Arbeitnehmer/innen. Als solche kommen entweder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder auch betriebsübergreifende (kollektive) Regelungen – z.B. auf Grundlage entsprechender Betriebsvereinbarungen oder Regelungen in Tarifverträgen – in Betracht. Sofern im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden sein sollte, steht diesem wegen der mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld verbundenen Verkürzung der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht zu.
FALLS NICHT: Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung über Kurzarbeit
Bestehen keine derartigen individuellen oder betrieblichen Vereinbarungen, sollten Arbeitgeber diese kurzfristig abgeschlossen werden. Ein unverbindliches Muster haben wir über nachstehenden Link für Sie bereitgestellt:
Bitte beachten Sie, dass vorgenanntes Muster keine anwaltliche Beratung ersetzt und der individuellen Anpassung an die betrieblichen und vertraglichen Gegebenheiten im Einzelfall bedarf. Es ersetzt keine anwaltliche Beratung. Etwaige im Betrieb zu beachtende Mitbestimmungsrechte eines bestehenden Betriebsrates sind zu berücksichtigen.
Erleichterung beim Kurzarbeitergeld (zum 01.03.2020)
Der Gesetzgeber hat mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise reagiert und die Möglichkeiten der Gewährung von Leistungen auf Kurzarbeitergeld kurzfristig angepasst und das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld erlassen. So wurden die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Pandemie erheblich gesenkt.
Betriebe sollen nach den neuen Bestimmungen Kurzarbeitergeld bereits dann in Anspruch nehmen können, wenn nur ein Anteil von 10% der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Die geänderten Kurzarbeitergeld-Regelungen treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft und es wird auch rückwirkend ausgezahlt. Ziel ist es, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und Unternehmen zu helfen, Beschäftigung und Arbeitsplätze ihrer Mitarbeiter zu sichern.
Vier Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld
Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist von folgenden vier Voraussetzungen abhängig. Diese sind in den §§ 95 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (kurz SGB III) geregelt und müssen nebeneinander erfüllt sein:
- Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall in einem Betrieb (d.h. dieser beruht auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis, ist vorübergehend, nicht vermeidbar und in dem betroffenen Betrieb erzielt im Anspruchszeitraum [Kalendermonat] mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10% vermindertes Entgelt)
- Die betrieblichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Beschäftigung mindestens eines/r sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers/in
- Die persönlichen Voraussetzungen (Arbeitnehmerseite) müssen erfüllt sein: Vorliegen der geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere Bestehen eines ungekündigten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses)
- Der erhebliche Arbeitsausfall ist gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen.
Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall für mind. 10% der Beschäftigten
Ein erheblicher Arbeitsausfall besteht, wenn dieser auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, er vorübergehend und unvermeidbar ist und in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) 10 % der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 % vermindertes Entgelt erzielen.
Agentur für Arbeit: Corona-Pandemie (COVID-19) als unabwendbares Ereignis
Die Bundesagentur für Arbeit hat bestätigt, dass die typischen Fälle eines unabwendbaren Ereignisses (d.h. notstandsähnliche Situationen bzw. höhere Gewalt) den Folgen der Corona-Erkrankungen ähneln:
„Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. (…)
Voraussetzung ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorrübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird“
Quelle: Bundesagentur für Arbeit am 28.02.2020 „Corona-Virus: Kurzarbeitergeld möglich“
Kurzarbeit kann der Arbeitgeber demnach anmelden, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und das Unternehmen alles getan hat, um ihn zu vermindern oder zu beheben.
Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld etwaige Überstunden- bzw. Mehrarbeitsguthaben und (Rest)Urlaubsansprüche abzubauen. Dies gilt auch, wenn der/die Arbeitnehmer/in den Urlaub ggf. bereits anderweitig verplant hat. Der Abbau von Überstunden und (Rest)Urlaubsansprüchen ist auch nach der jüngst verabschiedeten Gesetzesänderung für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld zwingend.
Betriebliche Voraussetzung: Mindestens 1 sozialversicherungspflichtig Beschäftigter
Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist („Betrieb“ kann ggf. auch eine Betriebsabteilung sein).
Persönliche Voraussetzung Arbeitnehmerseite: Ungekündigte Beschäftigung
Kurzarbeitergeld wird nur für diejenigen Beschäftigten bezahlt, deren Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet ist oder wird.
Gleichzeitig gilt, dass Beschäftigte nicht wegen Krankheit vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen werden dürfen. Anspruch besteht grundsätzlich auch bei Krankheitseintritt im Anspruchszeitraum und solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde (Ausschlussgrund: Bezug von Krankengeld).
Anzeige des Arbeitsausfalls gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit
Gemäß § 99 SGB III ist der erhebliche Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit gegenüber unverzüglich anzuzeigen und die Gewährung von Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Dabei müssen – nach dem bis zum 01.03.2020 geltenden Recht – die Ursachen der Kurzarbeit und die voraussichtliche Dauer beschrieben werden. Die Anzeige des Arbeitgebers muss gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit am Unternehmenssitz schriftlich oder elektronisch erfolgen (Entsprechendes auch durch einen bestehenden Betriebsrat erfolgen).
HINWEISE:
Die Anzeige der Kurzarbeit sollte der Arbeitgeber unverzüglich gegenüber der Agentur für Arbeit vornehmen.
Aufgrund der aktuellen Situation und der Vielzahl betroffener Unternehmen hat die Bundesagentur für Arbeit ein Service-Telefon eingerichtet: 0800 4 5555 20.
Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung und Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Für eine direkte Kommunikation mit der Behörde in Ihrem Namen ist die Erteilung eines entsprechenden Mandates mit Vollmacht.
HINWEIS:
Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit nutzen! Vordrucke sind auf der Webpräsenz der Bundesagentur in einem beschreibbaren und speicherbaren Format eingestellt.
- Anzeige des Arbeitsausfalls gegenüber der Agentur für Arbeit
- Hinweise zum Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit
- Merkblatt zum Kurzarbeitergeld (Arbeitgeber) der Agentur für Arbeit
Die Anzeige ist wirksam erstattet, wenn sie der zuständigen Agentur für Arbeit zugegangen ist. Sie wirkt bis zum Ablauf der KuG-Bezugsdauer, sofern nicht seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gewährt worden ist, mindestens 3 Monate verstrichen sind.
HINWEIS: Bereich eServices-Unternehmen der Agentur für Arbeit nutzen!
Arbeitgebern ist zu empfehlen, die Anzeige zur Durchführung über den Bereich eServices-Unternehmen der Bundesagentur für Arbeit durchzuführen:
Laden Sie die Anzeige zur Durchführung der Kurzarbeit (mit eingescannten Unterschriften) hoch. Insbesondere müssen Arbeitgeber glaubhaft machen, warum sie die Kurzarbeit einführen müssen. Der prognostizierte Arbeitsausfall ist darzulegen.
Höhe und Gewährung des Kurzarbeitergeldes
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist in den §§ 105, 106 SGB III sowie in der Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld geregelt. Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach der Leistungsquote und dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum.
Es wird für ausgefallene Arbeitsstunden gewährt. Die Mitarbeiter*innen erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts (Allgemeiner Leistungssatz). Bei Mitarbeiter*innen mit mindestens 1 Kind beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % (Erhöhter Leistungssatz). Die Sozialversicherungsbeiträge für die ausfallenden Arbeitsstunden, die ansonsten das Unternehmen auch bei Kurzarbeit zu zahlen hätte, werden von der Agentur für Arbeit erstattet. Das für den/die jeweilige/n Mitarbeiter*in maßgebliche pauschalierten Nettoentgelt kann der entsprechenden Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020 entnommen werden.
Stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bei Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens 50%
Kurzarbeitergeld berechnet sich nach Leistungssatz.
Für Arbeitnehmer/innen, die in Kurzarbeit weniger als 50 % ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, ist aufgrund einer befristeten Sonderregelung eine gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vorgesehen:
- So wird das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 % (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) angehoben.
- Ab dem 7. Bezugsmonat steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
Das Kurzarbeitergeld für Abrechnungszeiträume ab Januar 2020 (bis Dezember 2021) kann anhand folgender Tabelle der Agentur für Arbeit konkret berechnet werden.
Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes der Agentur für Arbeit
Auf Grundlage einer von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Abrechnungszeiträume ab Januar 2021 kann die Höhe konkret berechnet werden.
Für sozialversicherungsfrei Beschäftigte sind die maßgeblichen Leistungssätze über die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) für Beschäftigte, die keine Sozialversicherungsbeiträge zu tragen haben, abrufbar.
Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes
Im Rahmen der Gehaltsabrechnung für das Kurzarbeitergeld erstellen Arbeitgeber eine Liste, aus der hervorgeht, wann welche/r Arbeitnehmer/in täglich wieviel gearbeitet hat.
Anschließend wird das Arbeitsentgelt für die geleisteten Arbeitsstunden nach den bisherigen Grundsätzen berechnet. Hinzu kommt das Kurzarbeitergeld für die ausgefallenden Arbeitsstunden. Arbeitgeber müssen das Kurzarbeitergeld berechnen und vorab an die Arbeitnehmer/innen auszahlen. Hinsichtlich der insoweit zu beachtenden Besonderheiten (Lohnsteuer, Freibeträge etc.) sollten sich Arbeitgeber mit ihrem Lohnbüro oder Steuerberater in Verbindung setzen.
HINWEIS: Leistungsantrag gegenüber der Agentur für Arbeit zu stellen binnen 3 Monatsfrist.
Nach der Auszahlung an die Mitarbeiter/innen hat der Arbeitgeber in einer monatlichen Abrechnungsliste der Agentur für Arbeit die ermittelten Kurzarbeitergelder mitzuteilen und stellt entsprechenden Leistungsantrag. Dies hat innerhalb von 3 Monaten ab Auszahlung an die Mitarbeiter/innen zu erfolgen. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt!
Anträge auf Leistung von Kurzarbeitergeld sind fristgebunden.
Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird (§ 325 Abs. 3 SGB III).
- Antrag auf Kurzarbeitergeld an die Agentur für Arbeit (Leistungsantrag)
- Abrechnungsliste Kurzarbeitergeld (Anlage zum Leistungsantrag)
Die Agentur für Arbeit prüft die Voraussetzungen und erlässt einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid und überweist somit im Regelfall anschließend dem Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld. Im Anschluss an eine Rückkehr zur regulären Arbeitszeit Nachdem Ihr Unternehmen wieder zur Vollarbeit zurückgekehrt ist, prüft die Agentur für Arbeit nochmals die Abrechnungen im Rahmen einer Abschlussprüfung und korrigiert diese erforderlichenfalls rückwirkend.
Weitere Informationen zum Thema
Aktuelle Informationen rund um das Thema Kurzarbeitergeld für Unternehmen stellt die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.
Zudem sind für Unternehmen Informationen auch über die Website des Bundesarbeitsministeriums abrufbar.
Für Rückfragen zum Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.