Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft

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Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft

Seit dem 27.01.2021 ist die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Mit ihr werden zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten umgesetzt.

Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber bis zum 30.06.2021

Aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung besteht (unabhängig von den Planungen zur Schaffung eines Mobile-Arbeit-Gesetzes) – aktuell die befristete generelle Pflicht, Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten von der eigenen Wohnung aus (Mobile Office) zu ermöglichen. Diese Verpflichtung, die zunächst bis zum 15.03.2021 befristet und zuletzt bis zum 30.04.2021 wurde, wird nunmehr erneut bis zum 30.06.2021 verlängert. Entsprechendes ist aufgrund der weiteren Änderungsverordnung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgesehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten zu ermöglichen, alle Tätigkeiten, die sich dafür eignen, in ihrer Wohnung (Homeoffice) auszuführen. Die Entscheidung, ob sich eine Tätigkeit dafür eignet, trifft dabei weiterhin der Arbeitgeber.

Vorgaben gelten unabhängig von der Unternehmensgröße

Die Regelungen in dieser Verordnung haben das Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und alle Beschäftigten zu schützen. Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten unabhängig von der Unternehmensgröße (d.h. auch für Klein- oder Kleinstbetriebe). Ein Schwellenwert für Betriebe mit mindestens 10 Mitarbeiter*innen findet sich lediglich für die Vorgabe zur Einteilung der Beschäftigten in Arbeitsgruppen (§ 2 Abs. 6 der Verordnung).

Ein Kernpunkt der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Grundsätzliche Verpflichtung Homeoffice anzubieten

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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten zu ermöglichen, alle Tätigkeiten, die sich dafür eignen, in ihrer Wohnung (Homeoffice) auszuführen. Die Entscheidung, ob sich eine Tätigkeit dafür eignet, trifft weiterhin der Arbeitgeber. Ist ein Arbeitgeber nicht bereit, die Ausführung einer Tätigkeit vom Homeoffice aus zu ermöglichen, ist dies durch zwingende betriebsbedingte Gründe zu rechtfertigen (z.B. nachvollziehbare betriebstechnische Gründen: wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht mehr aufrechterhalten werden könnten.

Homeoffice bedarf der Zustimmung der Beschäftigten

Unabhängig davon, ob zwingende betriebsbedingte Gründe einer Tätigkeit im Homeoffice entgegenstehen, ist für das Arbeiten von zu Hause aus auch weiterhin die Zustimmung der Beschäftigten erforderlich. Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes bedarf in jedem Fall einer arbeitsvertraglichen Regelung zwischen den Arbeitsvertragsparteien oder ggf. zudem einer Betriebsvereinbarung bzw. betrieblichen Vereinbarung. Hintergrund: Der private Wohnraum der Beschäftigten wird durch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) geschützt und liegt außerhalb der einseitigen Einflusssphäre bzw. Eingriffsbefugnis des Arbeitgebers.

Schließlich können auch die häuslichen bzw.räumlichen Verhältnisse auf Seiten der Beschäftigten der Ausführung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit von zu Hause aus (d.h. im Homeoffice) entgegenstehen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Vorgaben zum Arbeitsschutz gelten auch im Homeoffice. Der Arbeitsplatz im Homeoffice ist in eine arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung mit einzubeziehen und die notwendige Ausstattung festzulegen.

Weitere Kernpunkte der neuen Verordnung

  • Mindestfläche von 10 m² pro Person, sofern Räume von mehreren Beschäftigten gleichzeitig genutzt werden
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten: Verpflichtung zur Einteilung der Beschäftiggten in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen (Medizinische Gesichtsmasken gemäß § 3 der SARS-CoV-Arbeitsschutzverordnung sind Medizinprodukte der sogenannten Risikoklasse I. Sie müssen daher den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und z.B. der europäischen Norm EN 14683:2019-10 genügen. Arbeitgeberkönnen sich z.B. informieren über die Hinweise der Bundesanstalt für Arbeitsschutz zum Erkennen konformer Atumschutzmasken.

Bisherige Arbeitsschutzregelungen gelten uneingeschränkt weiter

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24.11.2021 verlängert. Die grundlegenden Regelungen bleiben bestehen. Zusätzlich soll die Impfbereitschaft gefördert werden. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard:

Medizinische Masken

Arbeitgeber sind gehalten, die Kontakte im Betrieb möglichst zu reduzieren. Dazu gehören die bereits angeordneten Maßnahmen:

  • Betriebe müssen die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen gewährleisten, auch in Kantinen- und Pausenräumen.
  • Wo Begegnungen stattfinden, müssen Beschäftigte Mund-Nasen-Schutz tragen, soweit dies möglich ist.
  • In Sanitärräumen müssen Arbeitgeber auch Flüssigseife und Handtuchspender bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Erforderlichkeit der Überprüfung bestehender Gefährdungsbeurteilung

Sofern nicht bereits geschehen, sollten Arbeitgeber umgehend die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG hinsichtlich „zusätzlicher und erforderlicher Maßnahmen“ des betrieblichen Infektionsschutzes überprüfen und dies dokumentieren.

Arbeitsschutz ist Compliance: Überprüfung durch Arbeitsschutzbehörden

Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung obliegt nach dem Arbeitsschutzgesetz den Arbeitsschutzbehörden der Länder (§ 22 ArbSchG).

Arbeitgeber haben den Arbeitsschutzbehörden auf Verlangen die für eine wirksame Aufsicht erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sofern dies unter den Bedingungen des notwendigen Infektionsschutzes, insbesondere im Hinblick auf einzuhaltende Kontaktbeschränkungen möglich ist, kann die Einhaltung der Verordnung auch durch Besichtigungen im Betrieb kontrolliert werden.

Die Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger haben ebenfalls nach § 17 SGB VII auf die Einhaltung der Verordnung hinzuwirken und können so die Umsetzung der Verordnung in den Betrieben unterstützen.

Bei Verstößen droht Bußgeld

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße notfalls auch mit einem Bußgeld ahnden.

Es ist davon auszugehen, dass die Einhaltung dieser Pflicht von den Arbeitsschutzbehörden überprüft werden wird.

mcb