Kurzarbeitergeld: Arbeitgeberzuschuss – Lohnsteuer und Sozialversicherung

Ordnet der Arbeitgeber in Fällen schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen oder bei einem unvorhergesehenen Ereignis (z.B. aktuell: Arbeitsausfall wegen Corona) Kurzarbeit an, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag Kurzarbeitergeld in Höhe von 60% bzw. 67% (für Arbeitnehmer mit mindestens 1 Kind) der Nettoentgeltdifferenz (siehe die weiteren Beiträge hierzu auf unserer Website).

Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung für den betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht lohnsteuerpflichtig und stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallstunden bemessen sich nach dem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen.

Zahlt der Arbeitgeber – freiwillig oder aufgrund einer für den Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung / eines anwendbaren Tarifvertrages – einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, liegt darin ein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt.

Dieser Arbeitgeberzuschuss ist, soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das Fiktiventgelt nicht übersteigt, beitragsfrei. Diese Regelung dient der vereinfachten Beitragsberechnung. Übersteigt der Zuschuss aber unter Hinzurechnung des Kurzarbeitergelds das Fiktiventgelt, sind vom übersteigenden Teil Beiträge zur Sozialversicherung zu berechnen.

Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung wird zwar steuerfrei an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Jedoch wirken sich diese Leistungen im Progressionsvorbehalt aus. Das heißt, die steuerfreien Einnahmen werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung zur Ermittlung des für jeden Arbeitnehmer persönlichen Steuersatzes seinem Einkommen zugerechnet.