Für Erben kann die Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen der letzten 10 Jahre bestehen.

Veröffentlicht am
Von Dr. Philipp Brügge
Zuletzt aktualisiert am

Für Erben kann die Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen der letzten 10 Jahre bestehen.

(OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2016 – 19 W 78/15)

Für Erben kann die Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen der letzten 10 Jahre bestehen.

1. Besteht der Verdacht, dass ein Erblasser im maßgeblichen Zehn-Jahres-Zeitraum Zuwendungen von seinem Bankkonto oder seinem Depot schenkungsweise an Dritte erbracht hat, so ist der Erbe verpflichtet, von seinem Auskunftsrecht gegenüber der Bank Gebrauch zu machen, um eventuelle Zuwendungsempfänger zu ermitteln.

2. Zu den vom Erben anzustellenden Ermittlungen gehört insbesondere auch die Einsichtnahme in die (vollständigen) Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen Zehn-Jahres-Zeitraum und die Zusammenstellung der einen bestimmten Betrag übersteigenden Verfügungen über die ermittelten Konten, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zugrunde liegen (könnten).

3. Aufwandsentschädigungen der Banken in Höhe von insgesamt 1.500,00 € sind angesichts des in Rede  stehenden Zehn-Jahres-Zeitraums nicht unverhältnismäßig.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.