MCP Arbeitsrecht News 01/2019

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Von Dr. Philipp Brügge
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MCP Arbeitsrecht News 01/2019

28.12.2018: MCP Arbeitsrecht News 01/2019

Wir möchten Sie heute über folgende Neuerungen im Arbeitsrecht ab 2019 informieren:

Das dritte Geschlecht

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2017 gibt es ab Januar 2019 für Intersexuelle ein drittes Geschlecht im Personenstandsregister. Neben „männlich“ und „weiblich“ kann dort dann auch „divers“ stehen. Das betrifft in Deutschland immerhin ca. 160.000 Menschen.

Für Arbeitgeber ist das vor allem im Hinblick auf Stellenausschreibungen relevant. Wer etwa einen Ingenieur sucht, muss künftig einen „Ingenieur (m/w/d)“ inserieren – das „d“ steht für divers. Wer dagegen verstößt, dem könnte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eine Strafe wegen Diskriminierung drohen.

Der Mindestlohn steigt

Ab Januar beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,19 Euro je Zeitstunde. Das sind 35 Cent mehr als bisher. Zum 1. Januar 2020 wird der dann auf 9,35 Euro steigen. Der Zuwachs orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung. Seit 2015 gilt branchenunabhängig ein Mindestlohn von 8,50 Euro brutto. 2017 stieg er auf 8,84 Euro.

Auch in vielen Branchen werden die Mindestlöhne darüber hinaus angehoben. So gibt es im Dachdeckerhandwerk, bei den Gebäudereinigern, im Elektrohandwerk, bei Zeitarbeitern und in der Pflegebranche eigene – höhere – Mindestlöhne.

Recht auf befristete Teilzeit kommt

Ab 2019 gibt es den Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit. Am 1. Januar treten Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz in Kraft. Die neue sogenannte Brückenteilzeit ist nicht an einen bestimmten Grund geknüpft – wie etwa Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen.

Bisher sieht das Teilzeitrecht nur den Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vor. Auf eine Rückkehr in Vollzeit gibt es keinen Anspruch. Wie bisher im Teilzeitrecht gilt weiter, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen muss und die Teilzeit spätestens drei Monate vor Beginn zu beantragen ist. Zudem gilt das neue Recht nur für Unternehmen ab 45 Beschäftigten.

Die Befristung kann sich über bis zu fünf Jahre erstrecken, muss aber zu Beginn festgelegt werden, denn während der Brückenteilzeit sieht der Gesetzgeber keine Verringerung, Erhöhung oder vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit vor.

Geringere Beiträge bei Midijobs bis 1.300,00 Euro

Ab dem 1. Juli 2019 können Beschäftigte mit sogenannten Midijobs bis zu 1.300 Euro statt bisher maximal 850 Euro verdienen. Bis zu dieser Grenze werden geringere Sozialversicherungsbeiträge fällig. Der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.