Transparenzregister – umfangreiche Meldepflichten bis zum 01. Oktober 2017 !!!!!!

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Von Dr. Philipp Brügge
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Transparenzregister – umfangreiche Meldepflichten bis zum 01. Oktober 2017 !!!!!!

Transparenzregister – umfangreiche Meldepflichten bis zum 01. Oktober 2017 !!!!!!

Im Zuge der Novelle des Geldwäschegesetzes (GwG) wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017

das sog. Transparenzregister eingeführt.

Dieses Gesetz ist abrufbar unter https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s1693.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s1822.pdf%27%5D__1507212945797

Um Bußgelder zu vermeiden, müssen betroffene Unternehmen und Vereinigungen bis zum 01. Oktober 2017 !! Angaben über ihre sog. „wirtschaftlich Berechtigten“, also natürliche Personen, die die faktische Lenkungsmacht besitzen, beim Transparenzregister melden.

Diese Meldung kann online unter www.transparenzregister.de erfolgen.

Diesen neuen Meldepflichten unterliegen grundsätzlich zunächst juristische Personen des Privatrechts (z.B. rechtsfähige Vereine, GmbHs, Aktiengesellschaften, SE, Stiftungen und Kommanditgesellschaften auf Aktien) sowie eingetragene Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und  GmbH & Co. KGs). Ebenso unterliegen Trusts und trustähnliche Gebilde sowie nichtrechtsfähige Stiftungen der Meldepflicht.

An das zentrale Transparenzregister ist der sogenannte wirtschaftlich Berechtigte zu melden, sofern dieser nicht bereits aus öffentlichen Registern, insbesondere dem Handelsregister, ersichtlich ist.

Zu den wirtschaftlich Berechtigten sind Angaben zu ihrem

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort und
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

zu machen.

Als wirtschaftlich Berechtigter von meldepflichtigen Unternehmen/ Vereinigung gilt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile hält

oder

  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert

oder

  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt („faktische Lenkungsmacht“ im Unternehmen)

Als wirtschaftlich Berechtigte werden zudem auch die Beteiligten von Treuhandverhältnissen und Inhaber von Sonderstimmrechten eingeordnet, wodurch auch hierfür Mitteilungspflicht der Gesellschaft bestehen.

Anteilseigner oder Personen, die auf Unternehmen/Vereinigungen anderweitig beherrschenden Einfluss ausüben und als wirtschaftliche Berechtigte einer Gesellschaft gelten, müssen die meldepflichtige Unternehmen und Vereinigungen die erforderlichen Angaben über ihre Person zukommen lassen sowie jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitteilen.

Ferner haben meldepflichtige Unternehmen/Vereinigungen, mindestens einmal jährlich zu prüfen und zu dokumentieren, inwiefern sich die wirtschaftlich Berechtigten geändert haben und solche Änderungen unverzüglich zum Transparenzregister zu melden.

Unklar ist noch, ob diese Meldepflichten auch für die Tochtergesellschaften der Meldepflichtigen gelten, wobei einiges dafür sprechen dürfte.

Zu beachten ist, dass Verstöße gegen die Meldepflicht mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können. Da der Gesetzgeber keine Übergangs- oder Schonfristen vorgesehen hat, liegt bereits ein Verstoß vor, wenn die Meldung zum Transparenzregister nicht bis zum 01. Oktober 2017 erfolgt.

Die Bußgelder können bis zu EUR 100.000,00 bzw. bis EUR 1.000.000,00 bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen, für Verpflichtete aus dem Finanzsektor sogar bis zu EUR 5.000.000,00 oder 10 % des Jahresumsatzes, betragen und werden zudem auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht.

Einsichtnahme in das Transparenzregister können insbesondere Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden nehmen. Darüber hinaus sind „sonstige Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können“, berechtigt, das Transparenzregister einzusehen.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.