Der in Deutschland vorgeschriebene gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Praktikanten !

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Von Dr. Philipp Brügge
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Der in Deutschland vorgeschriebene gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Praktikanten !

Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt grundsätzlich auch für Praktikantinnen und Praktikanten. Motivation des Gesetzgebers war unter anderem, die als „Praktika“ getarnten monatelangen Arbeitseinsätze mit sehr geringer oder gar keiner Vergütung abzuschaffen.

Zugleich bedrohen die Neuregelungen jedoch längere, freiwillige Praktika.

Praktikanten haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von € 8,50 brutto je Zeitstunde, wenn nicht eine der nachfolgenden Ausnahmen vorliegt, d. h. Praktikanten

  1. ein Praktikum verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten;
  2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten;
  3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildungsbetrieb bestanden hat, oder
  4. an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a des dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68-70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.

Aufgrund gestiegener Arbeitskosten durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns sind spürbare Auswirkungen auf das Angebot von Praktikumsplätzen zu erwarten, da viele kleinere Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen keine Praktikumsplätze mehr anbieten werden, die dem gesetzlichen Mindestlohn unterfallen. Viele Arbeitgeber werden daher dazu übergehen, überwiegend nur noch kürzer andauernde Praktika anzubieten oder ganz auf das Angebot von Praktikumsplätzen zu verzichten, um nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verpflichtet zu sein bzw. auch den relativ aufwendigen Dokumentationspflichten, insbesondere bezüglich der Arbeitszeiten von geringfügig Beschäftigten (Praktikanten als „Minijobber“ auf EUR 450,00 – Basis) zu entgehen.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass Arbeitgeber, die der vorgesehenen Zahlung des Mindestlohns bzw. den Dokumentationspflichten nach dem MiLoG nicht nachkommen, empfindliche Bußgelder drohen.

Für weitergehende Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.