Zurückbehaltungsrecht an Arbeitsmitteln, Ausschlussklausel, Herausgabeverlangen

Veröffentlicht am
Von Dr. Philipp Brügge
Zuletzt aktualisiert am

Zurückbehaltungsrecht an Arbeitsmitteln, Ausschlussklausel, Herausgabeverlangen

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2017, 1 Sa 490/16)

Handys, Laptops, Notebooks, Firmenwagen-Pkw usw. sind im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Bei den dargestellten Gegenständen handelt es sich um Arbeitsmittel, wobei nach allgemeiner Auffassung der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber in Bezug auf die ihm überlassenen Arbeitsmittel Besitzdiener nach § 855 BGB ist.

Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer die tatsächliche Gewalt an den ihm überlassenen Gegenständen für einen anderen, konkret also für den Arbeitgeber, ausübt.

Indem der Arbeitnehmer das Handy oder ein anderes Arbeitsmittel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an den Arbeitgeber zurückgibt, wandelt er die tatsächliche Gewalt des Besitzdieners, die er für einen Dritten ausübt, in Eigenbesitz um, ohne dass er sich auf ein Besitzrecht berufen kann. Im Verhältnis zu dem Arbeitgeber als vormaligen Besitzer übt er mithin eine verbotene Eigenmacht aus und ist diesem gegenüber fehlerhafter Besitzer gemäß § 858 Abs. 2 BGB.

Der Arbeitgeber hat mithin einen Anspruch auf Herausgabe des Arbeitsmittels gegen den Arbeitnehmer aus § 861 BGB.

Das LAG Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass dem auch eine arbeitsvertraglich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffene Ausschlussklausel nicht entgegen steht. Denn eine solche Ausschlussklausel ist auf den in Rede stehenden Besitzschutzanspruch nicht anwendbar. Insofern ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass absolute Rechte – wie z.B. der Anspruch auf Herausgabe des Eigentumes – nicht von arbeitsvertraglichen Ausschluss- und Verfahrensklauseln erfasst werden.

Empfehlung:

Aus den vorbesagten Gründen ist dem Arbeitnehmer also stets zu raten, die ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassenen Arbeitsmittel auf entsprechendes Verlangen des Arbeitgebers hin unverzüglich an diesen zurückzugeben, auch wenn sich ein Anspruch auf Überlassung des Arbeitsmittels aus dem noch bestehenden oder bestandenen Arbeitsvertrag ergeben sollte. Der Arbeitnehmer ist dann ggf. auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zu verweisen.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.

Neueste Beiträge von uns