Aufzeichnungspflicht nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) gilt auch für Landwirtschaft und Gartenbau

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Von Dr. Philipp Brügge
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Aufzeichnungspflicht nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) gilt auch für Landwirtschaft und Gartenbau

(Finanzgericht Hamburg,  Urteil vom 10.05.2017, Az.: 4 K 73/15)

Mit Urteil vom 10.5.2017 (Az. 4 K 73/15) hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass die alle Beschäftigten umfassenden Aufzeichnungspflichten des AEntG auch für die Branchen gelten, für die ein Tarifvertrag für allgemein anwendbar erklärt worden ist.

Hintergrund dieser nunmehr in einer Pressemitteilung des FG Hamburg vom 24.05.2017 bekannt gemachten Entscheidung, die im Ergebnis von einer erst Ende des vergangenen Jahres ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 18.10.2016, Az. 3 RBs 277/16) abweicht, ist der Mitte 2014 für die Branchen Landwirtschaft und Gartenbau vereinbarte und durch das BMAS für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag, welcher es gestattet, für diese Branchen noch bis Ende 2017 einen unterhalb des gesetzlichen Mindestlohn liegenden Mindestlohn für Arbeitnehmer festzulegen.

Gemäß § 1 AEntG ist Ziel des Gesetzes die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen.

Seitdem das BMAS auf Grundlage des AEntG den Tarifvertrag für die Landwirtschaft und den Gartenbau für allgemeinverbindlich erklärt hatte, war die Auseinandersetzung darüber entbrannt, ob die Arbeitgeber in Betrieben in Landwirtschaft und Gartenbau gemäß § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit lediglich für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer/innen aufzeichnen und dokumentieren müssen oder ob diese Verpflichtung auch für alle anderen Beschäftigten zugreifen hat.

Das FG Hamburg hat diese Streitfrage nunmehr im Sinne der Zollbehörden entschieden und geurteilt, dass sich die Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber aus Landwirtschaft und Gartenbau auch während des Übergangszeitraums vom 1.1.2015 bis 31.12.2017, in dem der tarifliche Mindestlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, nach § 19 AEntG und nicht nach dem MiLoG richten.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg ist als Gemeinsamer Senat der Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein für Verfahren gegen die Zollbehörden zuständig, zu deren Aufgaben auch die Überprüfung der Einhaltung der Aufzeichnungspflichten nach dem AEntG gehört.

Laut Pressemitteilung des Gerichts wurde die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen.

(Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Hamburg vom 24.05.2017, abrufbar unter http://justiz.hamburg.de/finanzgericht/)

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.