Betriebsübergang: Dynamische Bezugnahme auf kirchliches Arbeitsrecht
(Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23.11.2017, 6 AZR 683/16)
Betriebsübergang: Dynamische Bezugnahme auf kirchliches Arbeitsrecht
Pflichtenbindung gilt nach Übergang auch für weltlichen Arbeitgeber
Geht ein Arbeitsverhältnis in Folge Betriebsübergangs auf einen Erwerber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei ist und bleibt Teil der übergehenden Pflichtenbindung sodann auch die arbeitsvertragliche Bindung an das in den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelte kirchliche Arbeitsrecht. Enthält ein Arbeitsvertrag die Regelung, dass die AVR in der jeweils gültigen Fassung – mithin dynamisch – gelten sollen, so gilt im Rahmen der Pflichtenbindung eine arbeitsvertraglich bestehende dynamische Inbezugnahme des kirchlichen Arbeitsrechts auch beim übernehmenden Arbeitgeber fort. Entscheidend ist, dass der Erwerber, d.h. der übernehmende Arbeitgeber, in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt.
Die in einem Arbeitsvertrag dynamisch auf die AVR Bezug nehmende Regelung verpflichtet insoweit auch den weltlichen Erwerber zur dynamischen Inbezugnahme. Als Folge dessen müssen auch Änderungen der AVR, wie z.B. Entgelterhöhungen, übernommen werden. Das BAG entschied, dass die dynamische Geltung der AVR nicht davon abhängt, ob der Arbeitgeber ein kirchlicher ist (BAG 23.11.2017, 6 AZR 683/16). Ihr steht auch Unionsrecht nicht entgegen (BAG 30.8.2017, 4 AZR 95/14).
Quelle: BAG PM Nr. 54/17 vom 23.11.2017
Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.