Equal Pay +++ Diskriminierung wegen des Geschlechts +++ BAG klärt auf

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Von Reinhard Münchow
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Equal Pay +++ Diskriminierung wegen des Geschlechts +++ BAG klärt auf

Verdienen männliche Kollegen für die gleiche Arbeit im Mittelwert der Gehälter (Median) mehr als die Frauen, begründet das regelmäßig die Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht Ende Januar bestätigt (BAG, Urteil vom 21.01.2021, Az. 8 AZR 488/19) und spricht benachteiligten Frauen grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Differenzgehaltes zu.

Im beurteilten Verfahren lag das Durchschnittsgehalt der vergleichbar beschäftigten männlichen Abteilungsleiter um acht Prozent höher als das der klagenden weiblichen Abteilungsleiterin. Das BAG hat damit das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (LAG) korrigiert, das ihre Klage noch mit dem Argument abgewiesen hatte, ihr Gehalt liege zwar unter dem Median für die Abteilungsleiter, diese Tatsache allein reiche allerdings nicht aus, um eine Diskriminierung nachzuweisen.
Laut BAG habe die Abteilungsleiterin gegenüber den männlichen Kollegen allerdings eine unmittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 Entgelttransparenzgesetz erfahren, da das Entgelt der Frau geringer war als das der Vergleichsperson gezahlte.

„Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts begründe dieser Umstand zugleich die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts erfahren habe“

Pressemitteilung des BAG Nr. 1/21 zu Urteil vom 21.01.2021 – 8 AZR 488/19


Das BAG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und dorthin zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen, ob der Arbeitgeber die ungleiche Behandlung sachlich begründen und die Diskriminierungs-Vermutung wegen des Geschlechts widerlegen kann. Gelingt dem Arbeitgeber der Nachweis nicht, ist der klagenden Abteilungsleiterin das Differenzgehalt zu ihren männlichen Kollegen zuzusprechen.

Reinhard Münchow

Rechtsanwalt Reinhard A. Münchow ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wirtschaftsmediator und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt schwerpunktmäßig kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Privatpersonen in allen Bereichen des Arbeits- und Arbeitsprozessrechts sowie des Arbeits- und Wirtschaftsstrafrechts.