EuGH: Bereitschaftsdienst in den eigenen 4 Wänden ist Arbeitszeit

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Von Dr. Philipp Brügge
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EuGH: Bereitschaftsdienst in den eigenen 4 Wänden ist Arbeitszeit

Aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeitrichtlinie

In einem aktuellen Urteil vom 21.02.2018 (Rechtssache C‑518/15) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass Bereitschaftszeit (oder Bereitschaftsdienst), mithin die Zeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause bzw. einem vom Arbeitgeber definierten Ort verbringt und während derer für ihn die Verpflichtung besteht, der Tätigkeitsanforderung seines Arbeitgebers binnen einer bestimmten zeitlichen Vorgabe Folge zu leisten, Arbeitszeit ist.

Der EuGH hatte konkret den Fall zu bewerten, dass sich ein Arbeitnehmer (namentlich ein Feuerwehrmann) an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufhalten musste, um im Bedarfsfall einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von nur acht Minuten Folge zu leisten hatte. Anders als in früheren Entscheidungen handelte es sich jedoch nicht etwa um einen definierten Raum am Arbeitsplatz (z.B. Sozial- bzw. Gemeinschaftsraum), sondern um den Wohnsitz des Mitarbeiters.

In seiner Entscheidung verwies der EuGH auf seine frühere Rechtsprechung, im Rahmen derer er sich bereits zur Abgrenzung von Bereitschaftsdienstzeiten zu Ruhezeit geäußert hatte. Der 5. Senat des EuGH hält unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen vom 03.10.2000 (Rechtssache C-303/98) sowie vom 10.09.2015 (Rechtssache C-266/14) fest, dass Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner für seinen Arbeitgeber erbrachten Tätigkeiten verbringt, entweder als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ einzuordnen ist.

Durch arbeitgeberseitige die Vorgabe an einen Arbeitnehmer, sich binnen bestimmter Zeiten an seinem Arbeitsplatz bzw. Einsatzort einzufinden, werde die Möglichkeit des Arbeitnehmers, anderen Tätigkeiten nach seiner persönlichen Präferenz nachzugehen, sowohl örtlich als auch zeitlich erheblich eingeschränkt ist. Auf die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit oder dessen Leistung komme es nicht an.

Der EuGH betonte unter Hinweis auf seine bereits ergangene Rechtsprechung, namentlich die Entscheidung ,vom 03.10.2000 (Rechtssache C-303/98) dass die persönliche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz während des Bereitschaftsdienstes zur Erbringung seiner beruflichen Leistungen als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben anzusehen ist, auch wenn die tatsächlich geleistete Arbeit von den Umständen abhängt.

Dabei stellt der EuGH in seiner Argumentation auch auf die Ziele der Arbeitszeitrichtlinie (EU Richtlinie 2003/88) ab. Das wesentliche Ziel der Richtlinie, nämlich die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch Mindestruhezeiten sowie angemessene Ruhepausen, würde unterlaufen, wenn der Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz nicht unter den Begriff Arbeitszeit würde fiele. Auch hier verwies der EuGH auf seine Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2000.

Entscheidend ist nach dem EuGH darauf abzustellen, ob sich ein Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und diesem – zumal mit zeitlicher Vorgabe – zur Verfügung zu stehen hat, um (ggf. sofort) geeignete Leistungen erbringen zu können. Da diese Verpflichtung nach als Bestandteil der Wahrnehmung arbeitsvertraglicher Aufgaben anzusehen ist, ist nach dem Urteil des EuGH insoweit auch von Arbeitszeit auszugehen (insoweit verweist der 5. Senat des EuGH auch auf sein Entscheidungen vom 09.09.2003, Rechtssache C‑151/02, sowie vom 04.03.2011, Rechtsache C‑258/10, nicht veröffentlicht, und die dort angeführte Rechtsprechung).

Der EuGH betont in seiner Entscheidung jedoch auch, dass eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer einen Bereitschaftsdienst nach dem System der Rufbereitschaft erbringt, die seine ständige Erreichbarkeit, nicht jedoch zugleich seine Anwesenheit am Arbeitsplatz erfordert. Selbst wenn der Mitarbeiter auch in diesem Fall seinem Arbeitgeber im Sinne einer Erreichbarkeit zur Verfügung steht, könne er in dieser Situation – anders als bei einer Aufenthaltsvorgabe – freier über seine Zeit verfügen und persönlichen Interessen nachgehen. In dieser Konstellation ist sodann lediglich die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 anzusehen.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.