Neue Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit

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Von Dr. Philipp Brügge
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Neue Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit

Neue Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit

Unwiderrufliche Freistellung soll für Berechnung von Arbeitslosengeld keine Berücksichtigung finden

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Geschäftsanweisung (GA) zu § 150 SGB III überarbeitet. Die Bestimmung regelt Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen für die Berechtigung zum Bezug von Leistungen auf Arbeitslosengeld (ALG I).

Gemäß § 150 Abs. 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen ist in § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB III mit einem Jahr festgelegt: Er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre GA jüngst u.a. im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmung des § 150 SGB III angepasst bzw. aktualisiert. Mit der GA legt die Bundesagentur für sich Handlungsvorgaben und weitere detaillierte Informationen, die über den Einzelfall hinausgehen, fest.

In der aktuellen Geschäftsanweisung der Bundesagentur für die behördliche Handhabung der Bestimmung des § 150 Abs. 1 SGB III ist vorgesehen, dass Zeiten unwiderruflicher Freistellung für den Bemessungszeitraum, nach dem sich die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet, unerheblich seien, mithin nicht zu berücksichtigen sein sollen.

Diese Zeiten sollen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht einbezogen werden. Dies verhalte sich anders mit Zeiten einer nur widerruflichen Freistellung. So heißt es in der GA unter

Ziff. 150.1.2 („Bemessungszeitraum“):

„(1) Der Bemessungszeitraum umfasst Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger

– Beschäftigungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und

– außerbetrieblicher Berufsausbildungen (§ 25 Abs. 1 Satz 2),

soweit sie beim Ausscheiden abgerechnet sind. Den Bemessungszeitraum bilden Zeiten einer außerbetrieblichen Berufsausbildung auch dann, wenn keine Ausbildungsvergütung vereinbart war (z. B. in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation).

Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung und alle anderen Versicherungszeiten bleiben außer Betracht.“

Ergänzend verweist die Bundesagentur darauf, dass die in § 150 Abs. 2 aufgelisteten Zeiträume bei der Bemessung nicht berücksichtigt würden, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden. Dies gelte nicht, wenn die Berücksichtigung zu einem günstigeren Ergebnis führen würde (Ziff. 150.2 der GA).

Das Arbeitslosengeld ist nach dieser Maßgabe lediglich nach dem in den zwölf Monaten vor der unwiderruflichen Freistellung erzielten Entgelt zu berechnen. Dabei ist es nach der Formulierung der GA auch unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis während der Freistellungsphase normal abgewickelt wurde, d.h. Entgelt abgerechnet und bezahlt wird.

Zu betonen ist, dass die Geschäftsanweisung der Bundesagentur mit der vorgenannten Bestimmung zwar ausschließlich unwiderrufliche und nicht widerrufliche Freistellungen betreffen soll.

Allerdings betrifft dies die weitaus häufigsten Fallkonstellationen, bei denen insbesondere nach dem Ausspruch von Kündigungen und damit in bestandsrechtlichen Auseinandersetzungen Freistellungen von der Arbeitspflicht Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den Parteien, zumal auch in arbeitsgerichtlichen Vergleichen sind. Zumal unwiderrufliche Freistellungen u.a. auch vereinbart, um Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche anrechnen zu können.

Insoweit ist darauf zu hinzuweisen, dass durch entsprechende Vereinbarungen eventuell nachteilige Folgen in der Sozialversicherung, insbesondere beim Arbeitslosengeld, eintreten können und verbindliche Auskünfte nur die zuständige Agentur für Arbeit erteilt.

Allerdings erscheint es deutlich zweifelhaft, ob die von der Bundesagentur lediglich mittels Anpassung der Geschäfts- bzw. Durchführungsanweisung den Wortlaut des § 150 SGB III zu modifizieren, respektive einzuschränken befugt ist. Da die Bundesagentur die Bestimmung jedoch anwendet, ist – insbesondere bei erheblichen Freistellungszeiträumen – darauf zu achten, dass ggf. lediglich widerrufliche Freistellungen vereinbart werden, um Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Aufgrund des erst kurzen Zeitraums, den die maßgebliche Bestimmung der überarbeiteten GA der Bundesagentur für Arbeit in Kraft ist, kann noch nicht abgesehen werden, wie die Agenturen vor Ort hier in der praktischen Anwendung verfahren werden. Etwaige Negativbescheide der Bundesagentur unter Verweis auf die genannte Bestimmung dürften jedoch sehr kritisch zu bewerten sein.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.